Notary reviewing documents at an office desk beside a computer

Bearbeitungszeit für notarielles Nachlassverzeichnis „1 Jahr oder mehr! – Nein, danke!

Notare dürfen nicht länger als 1 Jahr zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses im Pflichtteilsrecht brauchen. Ansonsten droht dem auskunftspflichtigen Erben ein Zwangsgeld.

Im vorliegenden Fall hatte die Erbin den Notar 2024 mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt und ihm 2025 die notwendigen Unterlagen überreicht. Der Notar gab an, die Bearbeitungszeit liege bei über einem Jahr – und der Erbe beantragte ein Zwangsgeld gegen die Erbin.

Dies lehnte das Landgericht ab, aber das OLG kassierte das Urteil mit Beschluss vom 01.12.2025, Az. 24 W 55/25.

Die Vollstreckung richtet sich nach § 888 ZPO. Der Erbe muss den Notar drängen seine Handlung vorzunehmen und ggf. Notarbeschwerde einlegen, wenn die übliche Anfertigungszeit von 3-4 Monaten erheblich überschritten wird. Diese Zeit hatte das OLG Düsseldorf für erforderlich gehalten.

Im vorliegende Fall war nicht erkennbar gewesen, warum das ordentlich aufgestellt Notariat trotz vorläge von privatem Verzeichnis und Urkunden nicht schneller arbeiten konnte. Wenn ein Notar so einen Auftrag annimmt, muss es die Bearbeitung auch einplanen, so das OLG Karlsruhe noch 2021.

Kindergeld grundsätzlich unpfändbar!

Mit Beschluss vom 09.03.2016 (Az. VII ZB 68/13) hat der BGH klar gestellt, dass Ansprüche eines Schuldners auf Zahlung von Kindergeld selbst dann nicht gepfändet werden können, wenn der Gläubiger einen Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nach § 263 StGB hat.

Dass das Kindergeld grundsätzlich unpfändbar ist, solle sicherstellen, dass dem Kindergeldberechtigten das Geld auch tatsächlich zur Verfügung stelle und es so zu Gunsten des Kindes genutzt werden könne. Mittelbar diene dies also dem Schutz des Kindes.

Eine Ausnahme bestehe weiter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 EStG, was vorliegend aber nicht zutraf.

Bei Fragen zu Kindergeld und Pfändung helfe ich Ihnen gern weiter!