Das Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz beantwortete diese Frage am 18. Februar 2016 ganz klar mit „Ja!“(AZ: L 5 SO 78/15).

Wenn Eltern pflegebedürftig werden und das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können die Kinder unterhaltspflichtig werden.

Ob Kinder als unterhaltspflichtig angesehen werden, hängt auch vom Einkommen des Ehepartners ab. Daher müssen auch die Schwiegerkinder gegenüber dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.

Soll also das Sozialamt einspringen und den Eltern den Lebensunterhalt sichern, wird es prüfen, ob die Eltern gegen ihre Kinder aus zivilrechtlichen Normen einen Anspruch auf Unterhalt haben. Dazu müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinder bekannt sein. Dazu gehören auch die Angaben des Ehepartners, denn betrachtet wird das „Familieneinkommen“.

Wird das Einkommen des Kindes nicht für den Unterhalt der Familie benötigt, weil der Partner auskömmlich verdient, muss das Kind den Eltern Unterhalt zahlen, und das Sozialamt wird entlastet.

Dies gilt übrigens nur während einer bestehenden Ehe: Getrennt lebende Ehepartner oder unverheiratete Paare müssen keine Auskunft ans Sozialamt leisten, denn hier gibt es keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche.