Notare dürfen nicht länger als 1 Jahr zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses im Pflichtteilsrecht brauchen. Ansonsten droht dem auskunftspflichtigen Erben ein Zwangsgeld.

Im vorliegenden Fall hatte die Erbin den Notar 2024 mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt und ihm 2025 die notwendigen Unterlagen überreicht. Der Notar gab an, die Bearbeitungszeit liege bei über einem Jahr – und der Erbe beantragte ein Zwangsgeld gegen die Erbin.

Dies lehnte das Landgericht ab, aber das OLG kassierte das Urteil mit Beschluss vom 01.12.2025, Az. 24 W 55/25.

Die Vollstreckung richtet sich nach § 888 ZPO. Der Erbe muss den Notar drängen seine Handlung vorzunehmen und ggf. Notarbeschwerde einlegen, wenn die übliche Anfertigungszeit von 3-4 Monaten erheblich überschritten wird. Diese Zeit hatte das OLG Düsseldorf für erforderlich gehalten.

Im vorliegende Fall war nicht erkennbar gewesen, warum das ordentlich aufgestellt Notariat trotz vorläge von privatem Verzeichnis und Urkunden nicht schneller arbeiten konnte. Wenn ein Notar so einen Auftrag annimmt, muss es die Bearbeitung auch einplanen, so das OLG Karlsruhe noch 2021.