Mit Beschluss vom 09.03.2016 (Az. VII ZB 68/13) hat der BGH klar gestellt, dass Ansprüche eines Schuldners auf Zahlung von Kindergeld selbst dann nicht gepfändet werden können, wenn der Gläubiger einen Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nach § 263 StGB hat.
Dass das Kindergeld grundsätzlich unpfändbar ist, solle sicherstellen, dass dem Kindergeldberechtigten das Geld auch tatsächlich zur Verfügung stelle und es so zu Gunsten des Kindes genutzt werden könne. Mittelbar diene dies also dem Schutz des Kindes.
Eine Ausnahme bestehe weiter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 EStG, was vorliegend aber nicht zutraf.
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