Kindergeld grundsätzlich unpfändbar!

Mit Beschluss vom 09.03.2016 (Az. VII ZB 68/13) hat der BGH klar gestellt, dass Ansprüche eines Schuldners auf Zahlung von Kindergeld selbst dann nicht gepfändet werden können, wenn der Gläubiger einen Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nach § 263 StGB hat.

Dass das Kindergeld grundsätzlich unpfändbar ist, solle sicherstellen, dass dem Kindergeldberechtigten das Geld auch tatsächlich zur Verfügung stelle und es so zu Gunsten des Kindes genutzt werden könne. Mittelbar diene dies also dem Schutz des Kindes.

Eine Ausnahme bestehe weiter bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 EStG, was vorliegend aber nicht zutraf.

Bei Fragen zu Kindergeld und Pfändung helfe ich Ihnen gern weiter!

Kindergeld nur mit Steuer-ID: Das ändert sich 2016

Ab dem 01.01.2016 wird das so genannte „IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld“ für Familienkassen eingeführt. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass es nicht mehr zu Doppelzahlungen von Kindergeld kommt, da die steuerliche Identifikationsnummer individuell und einmalig für jeden Bürger vergeben wird.

Bei Neuanträgen gibt es nunmehr ein eigenes Formularfeld, in das die Identifikationsnummer des Kindes eingetragen werden muss. Wer bereits vor dem 01.01.2016 Kindergeld erhalten hat, sollte der Familienkasse baldmöglichst die Identifikationsnummer mitteilen, das heißt im Laufe des Jahres 2016. Wer das versäumt, dem droht eine Streichung des Kindergeldes und eine Rückzahlung der erhaltenen Leistung für 2016. die ID-Nummer findet man z.B. auf seinem Einkommensteuerbescheid. Wem die steuerliche ID-Nummer nicht mehr bekannt ist, der kann sich unter Vorlage eines Ausweises an sein Finanzamt wenden oder eine erneute Zusendung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

Bei weiteren Fragen oder zur Hilfe bei der praktischen Durchführung wenden Sie sich gern an mich!