In seinem brandneuen Urteil hat sich das OLG Frankfurt am Main dieser Frage gewidmet (Beschl. v. 29.04.2025, Az. 21 W 26/25) und festgestellt, dass im vorgelegten Fall das Testament als widerrufen anzusehen war.
Natürlich fragte das Gericht sich, warum ein Erblasser ein zerrissenes Testament weiter in seinem Schließfach aufbewahrt, wenn er es durch das Durchreißen doch scheinbar widerrufen will. Schließlich wirkt so ein besonderer Aufbewahrungsort für sich und man könnte denken, hier lägen nur Dokumente von besonderer Wichtigkeit wie es eben auch ein Testament ist.
Es war im vorliegenden Fall klar erkennbar, dass der Riss nicht durch äußere Einflüsse geschehen war, sondern durch eine willensgesteuerte Handlung. Es war davon auszugehen, dass der Erblasser selbst es zerrissen hatte, denn nur er hatte Zugang zum Schließfach. Allerdings hatte sich im Schließfach so einiges befunden, und nicht nur das zerrissene Testament.
Insgesamt reichten die seltsamen Umstände dem Gericht nicht um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass das Durchreißen einen Widerruf darstellen sollte. Es war ungültig geworden. Durch das widerrufene Testament lebte die gesetzliche Erbfolge wieder auf.
