Facebook belästigt mit unzulässiger Werbung

Mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. I ZR 65/14) hat der BGH entschieden, dass der Klick „Freunde finden“, der Einladungsmails an Personen schickt, die noch keine Mitglieder bei Facebook sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellt.

Bei der Registrierung informierte Facebook 2010 seine Nutzer zwar über diese Funktion; dies stellte aber eine Irreführung dar, denn Art und Umfang der Nutzung der importierten Kontaktdaten werden nicht klar erläutert – die E-Mails sehen nicht wie persönliche Mails des Nutzers aus, sondern wie Werbung von Facebook und sind nach dem UWG eine unzumutbare Belästigung.

Hatte man sich 2010 bei Facebook registriert, erschien lediglich die Frage: „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“. Nirgendwo erklärte das Programm aber, dass bei Anklicken alle E-Mail-Kontakte importiert und ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails an Personen erfolgt, die noch nicht bei Facebook registriert sind.

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„Lernstarker“ Multisaft ist zulässige Werbung

Mit Urteil vom 10.12.2015 (Az. I ZR 222/13) hat der BGH entschieden, dass die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, zulässige gesundheitsbezogene Angaben darstellen.

Bei dem Mehrfruchtsaft handelt es sich um ein Produkt der Rotkäppchen Vertriebs GmbH. Der Klagende Verbraucherverband war der Ansicht, dass ein Verstoß gegen die so genannte Health Claims Verordnung vorliege. Der BGH sah das aber anders: Da auf dem Etikett auch der Hinweis zu lesen sei, dass Eisen ohnehin zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern beitrage, sei der Zusatz „lernstark“ zulässig.

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Kindertee „Felix Himbeere-Vanille-Abenteuer“ ohne Himbeere und Vanille wird verboten

Mit Urteil vom 02.12.2015 (Az. I ZR 45/13) hat der EuGH die Werbeverpackung des Früchtetees der Firma Teekanne als unzulässige Werbung qualifiziert, so dass der Tee nicht weiter verkauft werden darf. Es führe den Verbraucher in die Irre, wenn auf der Verpackung Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet seien sowie Hinweise wie „nur natürliche Zutaten“ oder „natürliche Aromen“ – dann aber keine Bestandteile oder Aromen von Himbeere oder Vanille enthalten seien. Dabei komme es nicht darauf an, dass sich diese Zusammensetzung auf der Rückseite aus der Zutatenliste für den normal kritischen Verbraucher zweifelsfrei ergebe.