Im Weihnachtsgeschäft darf Amazon keine Sonntagsarbeit anordnen!

Mit Urteil vom 14.04.2016 hat das VG Augsburg (Az. 5 K 15.1834) entschieden, dass es sich bei dem Weihnachtsgeschäft um ein regelmäßig wiederkehrendes Ereignis handele, auf das sich das Unternehmen rechtzeitig einstellen könne, so dass keine Sonntagsarbeit angeordnet werden dürfe. Weitere Gründe für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonntagen lägen nicht vor. Amazon kann allerdings noch in Berufung gehen.

Das Arbeitszeitgesetz sieht grundsätzlich keine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen vor. In bestimmten Bereichen (z.B. Krankenhäuser, Rettungsdienste, Gastronomie, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Medien, Messen und Märkte) gibt es aber Ausnahmen.

Wenn auch Sie Fragen zum sonntäglichen Beschäftigungsverbot haben, sprechen Sie mich gern an!

Lichterkette am Fenster kein Kündigungsgrund

Mit Urteil vom 01.06.2010 hat das LG Berlin (Az. 65 S 390/09) entschieden, dass ein Vermieter dem Mieter die Wohnung nicht wegen seiner Weihnachtsbeleuchtung fristlos kündigen darf.

Es sei eine verbreitete Sitte, das Fenster und den Balkon mit elektrischen Lichterketten zu schmücken. Selbst wenn im Mietvertrag ein solches Dekorieren untersagt sei, handle es sich in der Regel nicht um eine Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertige, da der Pflichtverstoß üblicherweise wohl verhältnismäßig geringfügig ausfalle.

Wenn auch Sie Fragen zur mietrechtlich einwandfreien Weihnachtsdekoration haben, sprechen Sie mich gern an!

Modernisierung dulden im Advent?

Mit Urteil vom 09.06.1994 (Az. 215 C 293/93) hat das AG Köln entschieden, dass Mieter es nicht dulden müssen, wenn der Vermieter noch kurz vor Weihnachten Modernisierungsmaßnahmen durchführen möchte. Im vorliegenden Fall waren heizungsbauarbeiten bereits im Oktober angekündigt worden für die Zeit vom 12.-22 Dezember. Das hätte aber für den Mieter sehr viel Schmutz du Lärm in der besinnlichen Vorweihnachtszeit bedeutet, so dass er die Maßnahme nicht hinnehmen musste und sich auf geruhsame Adventstage freuen konnte.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Arbeiten unaufschiebbar und notwendig sind.

Ob das bei Ihnen der Fall ist, oder Sie besinnliche Adventsstunden genießen dürfen, schaue ich mir gern für Sie an!

Umtauschrecht auf dem Weihnachtsmarkt?

Auf dem Weihnachtsmarkt gekaufte Artikel kann man ebenso zurückgeben wie solche, die ein Käufer im herkömmlichen Laden erworben hat. Es gelten die Rechte aus den §§ 434, 437 BGB. Insbesondere, wenn die Sache einen Mangel hat („kaputt“ ist), kann man also einen neuen Kaufgegenstand verlangen. Ist das nicht möglich, bekommt man sein Geld zurück und gibt die beschädigte Sache her. Möglicherweise bekommt man sogar Schadensersatz.

Empfehlenswert ist es aber, sich eine Quittung ausstellen zu lassen, auf der Name und Anschrift des Verkäufers notiert sind, denn dorthin muss man sein Verlangen richten.

Etwas anderes ist es, wenn dem Käufer die gekaufte Ware schlichtweg nicht gefällt, denn hier gibt es keine gesetzlichen Rückgaberechte. Hier helfen nur ein Augenaufschlag und das Zauberwort „Bitte“.

In diesem Fall kann ich wenig für Sie tun, aber in Mangelfällen helfe ich Ihnen gern, zu Ihrem Recht zu kommen!