Mit Urteil vom 9.4.2014 hat der BGH (Az. VIII ZR 107/13) entschieden, dass ein Mieter, der seinem Vermieter auf dessen Wunsch hin eine gefälschte Vormieterbescheinigung vorlegt, mit einer fristlosen Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzung rechnen müsse. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Vermieter die Fälschung erkannt, aber nicht sofort mit einer Kündigung reagiert habe.
Ein Hinweis: Vermieter sind nicht verpflichtet, für ihre (ehemaligen) Mieter eine Bescheinigung auszustellen. Dies ist bloße Kulanz.
Bei weiteren Fragen zu diesem und weiteren Bereichen aus dem Mietrecht bin ich gern für Sie da!