Fußball: Gibt’s eigentlich Schadensersatz fürs Foulen?

Mit Urteil vom 27.10.2015 hat das LG Coburg (Az. 23 O 58/15) entschieden, dass ein Fußballspieler nur dann Schadensersatz für eine Verletzung nach einem Foul erhält, wenn er nachweisen kann, dass der Gegner vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Regelverstoß begangen hat.

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz für Verletzungen wie einen doppelten Kieferbruch, die er im Rahmen eines Fußballspiels der Verbandsliga beim Zusammenstoß mit einem gegnerischen Spieler erlitten hatte. Der Schiedsrichter hatte den Vorfall nicht weiter verfolgt. Der Kläger gab an, als Torwart den Ball schon sicher gehalten bzw. darauf gelegen zu haben – der Beklagte habe ihm dann aus Wut und mit voller Kraft an den Kopf getreten. Dies sei keine durch das Spiel gerechtfertigte Härte mehr, sondern eine vorsätzliche Körperverletzung, jedenfalls aber ein grob fahrlässiger Regelverstoß gewesen.

Der Beklagte gab an, der Torwart habe sich noch im Sprung nach dem Ball befunden und sei unglücklich getroffen worden – unklar, ob von seinem Fuß oder durch den Ball selbst.

Da Fußball grundsätzlich als „Kampfspiel mit erhöhtem Gefährdungspotential“ gilt, müssen die Spieler Verletzungen häufig in Kauf nehmen. Eine Haftung ergibt sich nur dann, wenn ein Spieler schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstößt und es sich nicht um bloße Bagatellverletzungen handelt. Zur Abgrenzung werden hierbei die Regeln des Deutschen Fußballbundes herangezogen. Zudem wird in die Abwägung einbezogen, dass es auf dem Platz hektisch zugeht, so dass einfache Fahrlässigkeit nicht ausreicht.

Bei Fragen zum Schadensersatz melden Sie sich gern bei mir – bis dahin wünsche ich Ihnen eine verletzungsfreie EM!

Haftungskürzung, weil Hund nicht angeleint war?!

Mit Urteil vom 23.07.2010 hat das LG Coburg (Az. 13 O 37/09) entschieden, dass ein nicht angeleinter Hund zwar eine Pflichtverletzung darstellen könne – sich dies in rechtlicher Hinsicht aber erst dann auswirke, wenn sich daraus Folgen für den Geschehensablauf ergeben.

Im vorliegenden Fall waren der Kläger und der Beklagte gleichzeitig mit ihren Hunden unterwegs, die beide ohne Leine liefen. Der Beklagtenhund rannte plötzlich den Kläger um, ohne dass er auf Zurufe und Pfiffe davon abzuhalten gewesen wäre. Der Kläger verletzte sich am Knie und im Gesicht und verlangte Schmerzensgeld.

Ein Mitverschulden des Beklagten sah das Gericht jedoch nicht. Der Unfall hätte sich nach Auffassung des Gerichts nicht anders ereignet, wenn der Beklagtenhund angeleint gewesen wäre, da er sich in der Nähe des Klägers aufgehalten hatte.

Wenn auch Sie Fragen zur Tierhalterhaftung haben, sprechen Sie mich gern an!

Tanz auf dem Tisch- wer zahlt bei Verletzung?

Das OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 25.11.2015 (Az. 9 U 142/14), dass derjenige, der einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, nicht für Schäden haftet, die entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigenverantwortlich begeben hat.

Mit anderen Worten: Steigt eine 51-jährige Frau bei einer Party auf eine Bierbank um darauf zu tanzen, fällt sie aber runter und verletzt sich, so zahlt den Schaden und das Schmerzensgeld nicht der ebenfalls volljährige Tanzpartner, der vor ihr auf ebendiese Bank geklettert ist und sie animiert hat, auch zu ihm hochzukommen.

Die Richter urteilten, dass Bierbänke zum Tanzen ungeeignet seien und dass das auch zum Allgemeinwissen gehöre. Der Tanzpartner musste darauf nicht hinweisen. Letztlich habe die Frau sich selbst in Gefahr begeben und hafte daher selbst.

Ob Sie nun im Karneval oder Fasching auf dem Tisch tanzen oder nicht – passen Sie auf sich auf, oder fragen Sie mich rechtzeitig um Rat!

Kleinkinder und Shoppen – wer haftet für Schäden im Geschäft?

Mit Urteil vom 06.03.2014 (Az. 6 U 186/13) hat das OLG Hamm entschieden, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen, wenn ein Kind in einem Bekleidungsgeschäft beim Spielen einen Kleiderständer umkippt. Verletzt sich das Kind dabei, haftet das Bekleidungsgeschäft auf Schadensersatz.

Im vorliegenden Fall hatte das Modegeschäft Eltern mit einer Kinderspielecke zum Shoppen gelockt. Als die Eltern kurz nicht aufpassten, zog das vierjährige Kind wenige Meter weiter und „spielte“ mit einem Ständer, auf dem Gürtel hingen. Der Ständer war dank Rollen leicht beweglich und kippte bereits um, als das Kind an einem Gürtel zog. Das Kind verletzte sich schwer am Auge.

Die Richter nahmen das Modegeschäft in die Pflicht, denn dieses hatte die Auslage so präsentiert, dass sie mit geringer Kraft zu Fall gebracht werden konnte – eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Mit kindlicher Neugierde und dem Spieltrieb der „angelockten“ Kinder habe das Unternehmen zu rechnen und Gefahren abzusichern. Die elterliche Aufsicht beziehe sich hingegen auf beherrschbare Risiken. Und auch die Spielecke konnte das Modegeschäft nicht schützen: Diese sei nicht dazu da, die Kinder von Waren fernzuhalten, sondern den Eltern einen ungestörten Einkaufsbummel zu bieten.

Wenn auch Sie beim Shoppen einen Unfall haben, sprechen Sie mich gern an um die Haftungsfrage zu besprechen!