„Praxis- und Kanzleigemeinschaft“ jetzt zulässig!

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 12.01.2016 (1 BvL 6/13) entschieden, dass Anwälte nunmehr eine PartG (Partnerschaftsgesellschaft) zusammen mit Ärzten und Apothekern gründen dürfen. Das dahingehende Verbot sei verfassungswidrig, denn schließlich seien Zusammenschlüsse von Anwälten mit Patentanwälten, Steuerberatern und auch erlaubt. Ein Risiko für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflicht wird nicht mehr gesehen.

Möglicherweise liegt darin die Zukunft – linke Tür der Familientherapeut, rechte Tür der Scheidungsanwalt?!

Bis dahin jedenfalls erhalten Sie Ihre Rechtsberatung sicher und zuverlässig in meiner „traditionellen“ Kanzlei.