Darf Urlaub nur auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt werden?

Mit Urteil vom 25.07.2016 hat das LAG Düsseldorf (Az. 9 Sa 31/16) im Einklang mit dem BAG entschieden, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub selbst beantragen müssen. Arbeitgeber können, müssen aber nicht von sich aus tätig werden.

Im vorliegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im März 2015 auf Urlaubsabgeltung bzw. Schadensersatzleistung für nicht genommenen Urlaub in Höhe von neun Tagen aus dem Jahr 2013. Der Chef argumentierte, Urlaub aus 2013 hätte bis 31.03.2014 beantragt werden müssen, was der Arbeitnehmer gewusst, aber nicht getan habe. Somit sei der Anspruch entfallen.

Das Gericht folgte dem Arbeitgeber und verwies auf die eindeutige Regelung des Gesetzes: Nach § 7 III 1 BurlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Die allseits beliebte Übertragung bis zum März des Folgejahres ist lediglich ein Ausnahmefall – danach verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos. Nur wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist er finanziell abzugelten. Schadensersatz muss der Arbeitgeber lediglich leisten, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub beantragt, der Arbeitgeber ihn aber nicht gewährt.

Vorliegend war der Anspruch aus 2013 längst entfallen. Zwar seien die neun Tage ins Jahr 2014 übertragen worden, dann habe der Arbeitnehmer sie aber ebenfalls nicht beantragt und auch keine weitere Übertragung vereinbart.

Das Gericht begründete seine Entscheidung noch einmal mit dem Rechtsgedanken des Bundesurlaubsgesetzes: Beschäftigte haben einen Anspruch auf Erholungsurlaub, aber dafür müssen sie selbstständig tätig werden und ihr Recht auch geltend machen. Nur so können sie ihre Urlaubswünsche auch realisieren.

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