Haftungskürzung, weil Hund nicht angeleint war?!

Mit Urteil vom 23.07.2010 hat das LG Coburg (Az. 13 O 37/09) entschieden, dass ein nicht angeleinter Hund zwar eine Pflichtverletzung darstellen könne – sich dies in rechtlicher Hinsicht aber erst dann auswirke, wenn sich daraus Folgen für den Geschehensablauf ergeben.

Im vorliegenden Fall waren der Kläger und der Beklagte gleichzeitig mit ihren Hunden unterwegs, die beide ohne Leine liefen. Der Beklagtenhund rannte plötzlich den Kläger um, ohne dass er auf Zurufe und Pfiffe davon abzuhalten gewesen wäre. Der Kläger verletzte sich am Knie und im Gesicht und verlangte Schmerzensgeld.

Ein Mitverschulden des Beklagten sah das Gericht jedoch nicht. Der Unfall hätte sich nach Auffassung des Gerichts nicht anders ereignet, wenn der Beklagtenhund angeleint gewesen wäre, da er sich in der Nähe des Klägers aufgehalten hatte.

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