Nein. In seinem Urteil vom 31.07.2024 (Az. II R 13/22) stellte der BFH klar, dass eine solche Ausdehnung des höheren Freibetrags von 400.000€ auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Leben die (das Erbe ausschlagenden) Kinder beim Tod des Großelternteils noch, bleibt es für die Enkel beim Steuerfreibetrag von 200.000€.
Der Steuerfreibetrag des § 16 I ErbStG bezieht sich auf Erbschaften und Schenkungen. Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher liegt der Freibetrag. Kinder haben einen Freibetrag in Höhe von 400.000€, Enkel in Höhe von 200.000€.
Sind die Kinder des Erblassers aber bereits vorverstorben, gilt für die Enkel „deren“ Freibetrag von 400.000€.
Im dem BFH vorliegenden Fall hatte der Vater gegenüber dem Großvater per Erbvertrag auf sein gesetzliches Erbe verzichtet, so dass der Enkel den Großvater bei seinem Versterben gesetzlich beerbte. Dieser Enkel beantragte beim Finanzamt einen Freibetrag von 400.000€, da sein Vater vor dem Gesetz als tot gelte (vgl. § 2346 I 2 BGB). Das Finanzamt gewährte jedoch nur einen Freibetrag von 200.000€.
Die Gerichte wiesen die Klagen sämtlich ab und beriefen sich auf den Wortlaut des § 16 I Nr.2 ErbStG, wo es heißt „Kinder verstorbener Kinder“. Darunter sei „tatsächlich verstorben“ zu verstehen und nicht die Vorversterbensfiktion des § 2346 I 2 BGB gemeint.
Dem Gesetzgeber gehe es bei den höheren Freibeträgen um eine besondere Nähe der Verwandten zueinander. Wenn die Elterngeneration verstorben sei, stünden die Großeltern in der Pflicht sich um die verwaisten Enkel zu kümmern- so dass ihnen ein höherer Freibetrag zuzubilligen sei.




