Mit Urteil vom 06.11.2013 hat der BGH (Az. VIII ZR 416/12). entschieden, dass ein Mieter, der beim Auszug seine Wohnung mit kräftigen Farbanstrichen und bunten Wänden zurückgibt, Schadensersatz zahlen müsse. Das gelte selbst dann, wenn der Mietvertrag überhaupt keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen vorsehe.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter Wände der frisch renovierten Doppelhaushälfte in kräftigem Rot, Gelb und Blau gestrichen die Wohnung in diesem Zustand dann auch zurückgeben wollen. Dafür musste er nun etwa 2.700 € Schadensersatz leisten. Grund war, dass solch ein Zustand des Mietobjekts von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werde und eine Neuvermietung der Wohnung somit praktisch unmöglich mache.
Ob Sie Ihre Wohnung im derzeitigen Zustand schadensersatzfrei verlassen dürfen und ob Ihr Mieter die Wohnung so verlassen darf wie er das möchte kläre ich gern in einem Gespräch mit Ihnen!