Silvesterfeuerwerk und Kinder – so kommen Sie gut ins neue Jahr!

Mit Urteil vom 23.10.2007 entschied das OLG Jena (Az. 5 U 146/06), dass Eltern fahrlässig handeln, die ihr Kind bei einem Silvesterfeuerwerk leicht brennbare Kleidung aus Synthetikfasern tragen lassen. Dies erhöhe die Verletzungsgefahr, so dass die Eltern eine Mitschuld bekamen und einen Teil des Schadens selbst bezahlen mussten.

Mit Urteil vom 12.07.2001 hat das LG München (Az. 31 S 23681/00) entschieden, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht über ein minderjähriges Kind auch dann verletzen, wenn sie meinen, die Feuerwerkskörper gut in der Wohnung versteckt zu haben, das Kind sie aber findet, zündet und ein anderes Kind verletzt.

Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 23.02.2000 (Az. 11 U 126/99), dass Eltern ebenfalls ihre Aufsichtspflicht verletzen, wenn sie ihrem minderjährigen Kind die Wohnung für eine Party mit Freunden überlassen. Für Schäden (Brand nach Partyfeuerwerk) sind sie weiterhin haftbar.

Das OLG Schleswig-Holstein entschied am 12.11.1998 (Az. 5 Z 123/98), dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht genügen, wenn sie ihr siebenjähriges Kind einen Feuerwerkskörper abbrennen lassen – wohlgemerkt ging es aber im Fall um eine „Wunderkerze“, die landläufig als harmlos gilt! Doch nicht nur, wenn man diese dazu nutzt, andere „Böller“ anzuzünden, kann das gehörig schiefgehen…

Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch in ein gesundes neues Jahr 2016!