Sturz über Stromkabel auf Kirmes – haftet der Kirmesbetrieb?

Mit Urteil vom 24.03.2015 hat das OLG Hamm (Az. 9 U 114/14) entschieden, dass Schausteller die Versorgungsleitungen auf einer Kirmes so legen müssen, dass sie kein Risiko für Besucher und Anwohner darstellen.

Im vorliegenden Fall von 2009 war eine Besucherin der „Pflaumenkirmes“ über lose und nicht abgedeckt verlegte Stromkabel gefallen, so dass sie sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog und nun 40.000 € Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangte.Die Richter entschieden, dass zwar alle Kirmesstände auf Versorgung mit Strom angewiesen seien, aber bei der (oberirdischen) Verlegung Verkehrssicherungspflichten zu beachten hätten. Es sei unvermeidbar, Laufwege zu kreuzen – dann seien aber Abdeckungen vonnöten um das Sturzrisiko zu minimieren.

Vorliegend sprach das Gericht nur 50% der geforderten Summe zu, da ein Mitverschulden bestanden habe: Die Kabel hätten bereits einige Tage vor dem Sturz vor ihrem Grundstück gelegen und ihr bekannt sein müssen.

 

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Arbeitnehmer von Detektiv observiert – rechtens?

Mit Urteil vom 19.02.2015 hat das BAG (Az. 8 AZR 1007/13) entschieden, dass der Arbeitgeber einen berechtigten Anlass zur Überwachung haben muss, und diesen vorliegend nicht nachweisen konnte. Allein die Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten stammten, noch eine Änderung des Krankheitsbildes oder der Wechsel innerhalb einer Erkrankung von Hausarzt zu Facharzt rechtfertige die Observation nicht.

Darüber, dass das LAG anstelle von 10.500 € nur 1.000 € Schmerzensgeld (wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit einhergehenden psychischen Beschwerden) zuerkannt hatte, hatte das BAG nicht zu urteilen.

Im vorliegenden Fall ließ der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin von einem Detektiv beschatten, da er sie verdächtigte, ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht zu haben. Der Detektiv schrieb einen Bericht, observierte die Klägerin (plus Mann und Hund) an vier Tagen und machte Videos und Fotos, die er allesamt dem Arbeitgeber zur Verfügung stellte.

Die Arbeitnehmerin war Sekretärin der Geschäftsleitung und nach einem halben Jahr Arbeitszeit zunächst an den Bronchien erkrankt und erlitt danach einen Bandscheibenvorfall. Sie legte jeweils fachärztliche Atteste vor, doch der Arbeitgeber stellte insbesondere den Bandscheibenvorfall infrage.

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