Ist der Samstag eigentlich ein Werktag?

Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 07.03.2001 (Az. 2 Ss OWi 127/01) in einem verkehrsrechtlichen Fall, dass auch im heutigen „allgemeinen Sprachgebrauch“ der Samstag noch ein Werktag sei. Der Begriff sei als Gegensatz zu „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen. Es komme nicht darauf an, dass heutzutage vermehrt von Montag bis Freitag gearbeitet werde und es daher nahe liege, nur diese Tage als Werktage zu zählen. Dies ist seit Jahren ständige Rechtsprechung.

Im Mietrecht heißt es aber: Aufpassen! Dort zählt laut dem BGH bei der Frist zur Zahlung des Mietzinses der Samstag nicht mit – die Miete ist grundsätzlich am dritten Werktag des Monats zu entrichten. Anders bei der Berechnung der Kündigungsfrist: Hier zählt für den BGH der Samstag wieder als Werktag, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.

Und noch einmal aufgepasst: Wenn Urlaubstage des Arbeitnehmers berechnet werden, ist das BUrlG maßgeblich, wo Werktage all solche Kalendertage sind, die weder Sonntage, noch gesetzliche Feiertage sind. Arbeitet jemand also von Montag bis Freitag, hat er nur 20 Urlaubstage nach dem BUrlG.

Wenn Ihnen diese Definitionen nicht so einleuchten wie dem BGH, sprechen Sie mich gern an und wir klären die Lage!