Reiseveranstalter haftet für Unfall bei Ausflug am Urlaubsort

Mit Urteil vom 12.01.2016 hat der BGH (Az. X ZR 4/15) entschieden, dass der Reiseveranstalter für einen Unfall, der sich bei einem Ausflug am Urlaubsort ereignete, Schmerzensgeld leisten muss.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger am Reiseort eine Begrüßungsmappe mit Ausflugstipps erhalten, auf der das Logo der Reiseveranstalterin prangte. Im Kleingedruckten erklärte die Reiseveranstalterin aber, sie fungiere lediglich als Vermittlerin – die Reservierung erfolge aber über die Reiseleitung. Die Kläger buchten eine Jeep-Tour und verletzten sich bei einem Unfall.

Der BGH sah die Sache anders als die Vorinstanzen und erklärte, es komme auf den Gesamteindruck des Buchenden an. Hier hätten die Kläger, insbesondere aufgrund der Mappengestaltung, davon ausgehen dürfen, dass Vertragspartner die Reiseveranstalterin sei.

Bei Fragen zu Ihrem Reiserecht bin ich gern Ihre Ansprechpartnerin!

Minderung, wenn im Hotel-Miniclub keiner Deutsch spricht?!

Mit Urteil vom 20.05.2008 (Az. 2/24 S 258/07) hat das LG Frankfurt/Main entschieden, dass man den Reisepreis nicht deswegen mindern kann, wenn in einem Hotel außerhalb Deutschlands der „Miniclub“ nicht deutschsprachig ist.

Im vorliegenden Fall reisten Deutsche in die Türkei – im „Miniclub“ des Hotels wurde aber russisch gesprochen. Wenn im Reisprospekt nichts anderes steht, müssen die Buchenden von einer internationalen Hotelatmosphäre ausgehen und können eine deutsche Kinderbetreuung nicht voraussetzen. Im Übrigen gehe es um Unterhaltung und nicht um Unterricht, so dass es auf Kommunikation in der Muttersprache nicht unbedingt ankomme.

Wenn Ihnen Ihr Urlaub spanisch vorkommt, Sie aber gar nicht in Spanien sind, lassen Sie mich prüfen, ob Reisemängel vorhanden sind!

Kreuzfahrten, Animation und Lärmbelästigung

Mit Urteil vom 26.03.2015 hat das AG Wiesbaden (Az. 92 C 4334/14) entschieden, dass Musik und Showeinlagen auf einer Kreuzfahrt keine Lärmbelästigung und somit keinen Reisemangel darstellen. Wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten, also z.B. jede Show vor Mitternacht beendet wird, ist solche Animation auf Kreuzfahrtschiffen üblich und zu erwarten.

Das gilt auch für die Tonproben und Übungsstunden der Musiker und den regelmäßigen Geräuschpegel, den die Zuschauer am Abend veranstalten. Kreuzfahrtschiffe mit 3.000 Passagieren seien „kein Ort der Ruhe“.

 Bei solchen und ähnlichen Fragen zum Reiserecht helfe ich Ihnen gern weiter!