Gibt es einen Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz?

Mit Urteil vom 10.05.2016 hat das BAG (Az. 9 AZR 347/15) entschieden, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, den Arbeitsplatz (tabak-)rauchfrei zu gestalten. Dies ergebe sich aus § 5 I 1 ArbStättV, wonach der Arbeitgeber die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen muss. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 II ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Im vorliegenden Fall arbeitete der Kläger als Croupier im Spielcasino und musste ca. 12-20 Stunden pro Woche in einem abgetrennten Raucherraum arbeiten, der eine Klimaanlage sowie eine Be- und Entlüftungsanlage hatte. Der Kläger wollte aber ausschließlich an einen rauchfreien Arbeitsplatz eingesetzt werden.

Das BAG entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Dieser müsse im konkreten Fall lediglich alles tun, um die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Durch die bauliche Trennung des Raucherraums sowie der Lüftungsanlage habe sei er dieser Pflicht nachgekommen.

Ob Ihr Arbeitsplatz zumutbar ist oder nicht schaue ich mir gern für Sie an!