Mit Urteil vom 19.11.2015 hat das BAG (Az. 6 AZR 844/14) entschieden, dass ein vorausgegangenes Praktikum nicht auf die Probezeit angerechnet werden kann. Damit hat es die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Im vorliegenden Fall durfte das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Satz 1 BBiG), ohne dass die mehrmonatige Praktikantentätigkeit des Azubis im selben Betrieb zu berücksichtigen gewesen wäre: „Probezeit bleibt Probezeit!“
Wenn auch Sie Fragen zur Probezeit haben, bin ich die richtige Ansprechpartnerin.