Wie konkret müssen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sein?

Mit Beschluss vom 06.07.2016 hat der BGH entschieden (Az. XII ZB 61/16), welche Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu stellen sind.

Im vorliegenden Fall ging es um eine 1941 geborene Betroffene, die 2011 einen Hirnschlag erlitt und seit 2012 in einem Pflegeheim lebt. Nach epileptischen Anfällen 2013 verlor sie die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation. 2003 und 2011 hatte sie zwei im Wortlaut identische, mit „Patientenverfügung“ überschriebene Schriftstücke verfasst, nach denen sie keine „lebensverlängernden Maßnahmen“ wünschte. Ihrer Tochter hatte sie eine Vorsorgevollmacht erteilt, nach der diese befugt sei, alle Entscheidungen mit Ärzten abzusprechen und ihr zusätzlich eine notarielle Generalvollmacht erteilt – auch zur Vertretung in medizinischen Fragen.

Die Bevollmächtigte und die Hausärztin entschieden sich für eine Weiterversorgung per Magensonde, die sie seit 2011 hatte. Die anderen Töchter waren dagegen und verlangten einen Kontrollbetreuer in dieser Frage.

Der BGH entschied, dass die privatschriftlichen und das notarielle Schriftstück keine bindenden, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen darstellten. Sie bezögen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern ganz allgemein auf „lebensverlängernde Maßnahmen“. Stattdessen müsse eine bestimmte Behandlungsentscheidung aufgeführt werden. Da sich auch aus sonstigen Äußerungen kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen ergebe, sei nicht anzunehmen, dass die Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinwegsetze. Dies wäre aber notwendig für die Anordnung einer Kontrollbetreuung.

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