Mit Urteil vom 20.04.2015 hat das ArbG Düsseldorf (Az. 5 Ca 1675/15) entschieden, dass ein Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns mit einfließen dürfe. Zum Mindestlohn gehören alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt würden und Entgeltcharakter haben.
Anders als vermögenswirksame Leistungen habe aber ein Leistungsbonus diesen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung, so dass er einbeziehbar sei.
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