Vermietung an Touristen als Wohnungsmangel?!

Mit Urteil vom 29.02.2012 hat der BGH (Az. VIII ZR 155/11). bereits entschieden, dass eine Vermietung an Touristen zwar nicht automatisch einen Wohnungsmangel beinhalte, aber eine Mietminderung bei konkreten Wohnwertbeeinträchtigungen durchaus zulässig sei.

Im vorliegenden Fall hatten die Nachbarmieter die Miete um 20% gemindert, weil in ihrem Haus einige Wohnungen an Touristen vermietet wurden. Dies hatte sie insoweit beeinträchtigt, als die vornehmlich jungen Touristen die Wohnung zum „Vorglühen“ nutzten, alkoholisiert und lärmend das Haus verließen und nach den Partys nachts oder am frühen Morgen lärmend zurückkehrten. Viele der Touristen hätten auch zur Unzeit falsch geklingelt, die Müllcontainer überfüllt oder den Müll gleich in Gemeinschaftsflächen hinterlassen.

Der BGH gab den Nachbarmietern Recht und führte zudem aus, dass die mindernden Mieter weder einen bestimmten Minderungsbetrag beziffern noch das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung konkret ermitteln müssten. Eine allgemeine Beschreibung der Beeinträchtigung mit Tageszeiten, Dauer und ungefährer Häufigkeit reiche bereits aus.

Haben Sie Fragen zu lärmenden Mitmietern? Dann klären wir die rechtliche Lage in einem informativen Gespräch.

Küche des Vermieters im Keller gelagert, gestohlen, Mietminderung?!

Mit Urteil vom 13.04.2016 hat der BGH entschieden (Az. VII ZR 198/15), dass der Diebstahl einer vereinbarungsgemäß im Keller der Mietwohnung eingelagerten Einbauküche keine Mietminderung rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin ihre eigene Küche aufstellen wollen und mit dem Vermieter abgesprochen, die zur Wohnung gehörende auf eigene Verantwortung im Keller sachgerecht zu lagern und nach Beendigung des Mietverhältnisses die „alte“ wieder zu installieren. Die ca. 35 € für die Küchennutzung zahlte sie weiterhin monatlich zur Wohnungsmiete hinzu.

Als dann aus dem Keller die Küche gestohlen wurde, erhielt der Vermieter eine Entschädigung von der Versicherung der Mieter, schaffte aber keine nee Küche an. Die Mieterin meinte daraufhin, nun auch die Zahlung der 35 € monatlich einstellen zu dürfen – schließlich könne sie die Küche nicht mehr nutzen – und minderte die Miete.

Dies sah der BGH anders, denn die Parteien hätten den Mietvertrag dahingehend abgeändert, dass die Gesamtmiete weiterhin verbleibe, aber die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters sich jedenfalls solange nicht auf eine Einbauküche erstreckte, als die Beklagte die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet hatte. Ein Mangel liege nicht vor, da die Küche ohnehin de facto nicht genutzt wurde. Dass der Vermieter keine neue Küche kaufte, sei auch nicht treuwidrig, denn der Entschädigungsbetrag sei als Ausgleich für das Abhandenkommen gedacht gewesen und habe in keinem Zusammenhang zur Küchennutzungsvereinbarung gestanden.

Wenn auch Sie Fragen zu Nebenabreden im Mietvertrag haben sollten, bin ich gern für Sie da!

Kinderlärm in Hotel ab 18 – was tun?!

Mit Urteil vom 11.07.2014 hat das AG Hannover (Az. 558 C 2900/14) entschieden, dass Kinderlärm in einem „Erwachsenenhotel“ keine 100%-ige Minderung des Reisepreises rechtfertigen kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein Pärchen ein Hotel in der Türkei mit dem Mindestalter für Gäste ab 18 Jahren gebucht. Vier Wochen vor Reisebeginn teilte man ihm mit, dass nicht vollständig auszuschließen sei, dass Kinder ebenfalls in der Anlage wohnten.

So kam es – und das Pärchen traf in der Hotelanlage auf Kinder, die zu allem Überfluss auch noch den ganzen Tag „lärmten“. Eine gebührenfreie Stornierung bzw. Umbuchung wurde angeboten, aber von den Gästen ausgeschlagen. Stattdessen erhielt das Pärchen nach der Rückkehr 10% vom Reisepreis zurück. Die Gäste hielten die Reise aber für insgesamt wertlos und klagten auf die fehlenden 90% vom Reisepreis und ihre Anwaltskosten.

Dem schlossen sich die Richter aber nicht an. Selbst wenn Geräuschemissionen von Kindern einen Mangel darstellen würden, so seien 10% Reisepreisminderung eine angemessene Entschädigung. Schließlich sei die Nachtruhe ungestört gewesen und auch zusätzliche Rügen über Verpflegung, Transport und Hotelausstattung habe es keine gegeben. Kinderlärm sei sozialadäquat – und nicht vergleichbar mit einem Presslufthammer, für den es gut und gerne 10-50% vom Reisepreis erstattet gebe. Zudem sei auch von volljährigen Gäste am Hotelpool in der Hochsaison keine vollständige Ruhe zu erwarten.

Schlechtes Essen, Schimmel und Tiere im Hotelzimmer – gemeinsam schauen wir uns an, ob Ihre Reise den Preis wert war!

Kreuzfahrt „zeigt“ nicht das versprochene Programm – Minderung?!

Mit Urteil vom 11.04.2013 hat das AG München (Az. 222 C 31886/12) entschieden, dass zwar grundsätzlich die veränderte Route bei einer Kreuzfahrt einen Reisemangel begründen kann – wenn aber im Prospekt „Tag auf See“ angegeben ist, bedeute das noch nicht, dass auch eine bestimmte Sicht auf das umliegende Land versprochen werde.

Im vorliegenden Fall buchte ein Paar eine Nordland-Kreuzfahrt. Der Reiseprospekt enthielt eine Skizze von der Umrundung Spitzbergens. Daraufhin buchten die Reisenden eine Außenkabine backbords, um beste Sicht auf die Inselgruppe zu haben.

Das Kreuzfahrtschiff umrundete Spitzbergen dann jedoch nicht wie aufgezeichnet, sondern fuhr westlich vorbei und ab dem Magdalenenfjord dieselbe Route wieder zurück. Die Passagiere verlangten eine Minderung und behaupteten, die Sicht sei vertraglich zugesichert – der Reiseveranstalter argumentierte jedoch, dass „Seetag“ nicht bedeute, dass bestimmte Küstenabschnitte zu sehen seien und der Kapitän selbstständig die Route wählen könne. Letzterem gab das Gericht Recht, denn die Route sei nur unwesentlich modifiziert worden. Die Skizze gebe zwar den Inhalt des Reisevertrags wieder, aber mit der Beschreibung „auf See“ sei eine Inselumrundung eben gerade nicht in Aussicht gestellt worden.

Wenn auch Ihr Urlaub nicht wie geplant verlief, bespreche ich gern mit Ihnen Ihre Minderungsansprüche.