Mit Urteil vom 18.11.15 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung geändert (Az. VIII ZR 266/14) und nunmehr geurteilt, dass für Wohnflächenabweichungen nicht mehr generell eine Toleranzgrenze von 10 % gilt, sondern bei Mieterhöhungen jetzt die tatsächliche Wohnfläche zählt, unabhängig von der Angabe im Mietvertrag.
Im vorliegenden Fall nannte der Mietvertrag eine Wohnfläche von 156,95 qm – aber 210,43 qm war das tatsächliche Maß. So wollte der Vermieter die Miete um 15% erhöhen. Nach dieser neuesten Rechtsprechung kann er sich zwar nun auf die tatsächlichen Maße berufen, muss aber die Kappungsgrenze von 20% in drei Jahren einhalten.
Zukünftig mag es dann auch Änderungen in der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage zur Festsetzung der Miethöhe und zu Betriebskostenabrechnungen geben, denn auch da gilt nach wie vor die 10%-Flächentoleranzgrenze. Relevant wird die neue Rechtsprechung sicher auch in umgekehrten Fällen, wo die Wohnung kleiner ist als die Angabe im Mietvertrag. Ab jetzt wird man auch bei Abweichungen unter 10 % als Mieter seine Rechte geltend machen können.
Bei Fragen hierzu informiere ich Sie gern über die Neuerungen!