Pinkelnde und bellende Hund im Gemeinschaftsgarten keine Frage der Toleranz

Mit Urteil vom 07.11.2013 hat das AG München (Az. 483 C 33323/12 WEG) entschieden, dass im Gemeinschaftsgarten eines WEG-Grundstücks ein Hund nicht unbeaufsichtigt und ohne Leine herumlaufen dürfe und auch nicht hingenommen werden muss, dass dieser dort sein Geschäft verrichtet.

Im vorliegenden Fall ließ eine WEG-Anwohnerin ihren Schäferhund ohne Leine im gemeinsamen Treppenhaus und Garten unbeaufsichtigt herumlaufen sowie im Garten auch sein Geschäft verrichten.

Beides, so die Richter, müsse nicht hingenommen werden: Selbst wenn Hunde sonst harmlos seien, stellten sie eine potentielle Gefahrenquelle dar, so dass Aufsichtspflicht und Leinenzwang auf Gemeinschaftsflächen bestünden. Im vorliegenden Fall wirkte der Hund zudem aggressiv (bellte und fletschte die Zähne gegenüber Fremden), so dass auch ein Maulkorb zur Pflicht wurde: Es müsse nicht erst abgewartet werden, dass es zu einer Beißattacke komme.

Zudem müsse die Beklagte mit dem Hund außerhalb des Grundstücks Gassi gehen und dürfe ihn nicht weiterhin zum Urinieren in den Garten lassen.

Sollten auch Sie Fragen zu zulässigem Verhalten in Ihrem WEG haben, bin ich gern für Sie da!