Muss ich den Lärm des Altglascontainers in meiner Wohnung dulden?

Mit Beschluss vom 07.07.2016 hat der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass ein Altglassammelbehälter, der in einem Abstand von weniger als 6 m zu einem Wohnhaus aufgestellt ist, die Bewohner einer unzumutbaren Lärmbelastung aussetzen kann.

Im vorliegenden Fall wurde der vom Umweltbundesamt empfohlene Mindestabstand von 12 m deutlich unterschritten.

Grundsätzlich gilt, dass Altglassammelcontainer von Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen sind. Die Richter gaben den Klägern Recht und sahen eine Rechtsverletzung durch schlichtes öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung, so dass ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu bejahen war.

Haben auch Sie Fragen zu Lärm oder sonstigen Immissionen nahe Ihrer Wohnung? Dann klären wir gemeinsam das weitere Vorgehen.

Vermietung an Touristen als Wohnungsmangel?!

Mit Urteil vom 29.02.2012 hat der BGH (Az. VIII ZR 155/11). bereits entschieden, dass eine Vermietung an Touristen zwar nicht automatisch einen Wohnungsmangel beinhalte, aber eine Mietminderung bei konkreten Wohnwertbeeinträchtigungen durchaus zulässig sei.

Im vorliegenden Fall hatten die Nachbarmieter die Miete um 20% gemindert, weil in ihrem Haus einige Wohnungen an Touristen vermietet wurden. Dies hatte sie insoweit beeinträchtigt, als die vornehmlich jungen Touristen die Wohnung zum „Vorglühen“ nutzten, alkoholisiert und lärmend das Haus verließen und nach den Partys nachts oder am frühen Morgen lärmend zurückkehrten. Viele der Touristen hätten auch zur Unzeit falsch geklingelt, die Müllcontainer überfüllt oder den Müll gleich in Gemeinschaftsflächen hinterlassen.

Der BGH gab den Nachbarmietern Recht und führte zudem aus, dass die mindernden Mieter weder einen bestimmten Minderungsbetrag beziffern noch das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung konkret ermitteln müssten. Eine allgemeine Beschreibung der Beeinträchtigung mit Tageszeiten, Dauer und ungefährer Häufigkeit reiche bereits aus.

Haben Sie Fragen zu lärmenden Mitmietern? Dann klären wir die rechtliche Lage in einem informativen Gespräch.

Darf der Vermieter wegen Gitarrenunterrichts kündigen?

Mit Urteil vom 10.04.2013 hat der BGH entschieden (Az. VIII ZR 213/12), dass Vermieter Gitarrenunterricht verbieten dürften, wenn es zu Lärmstörungen und Streit im Haus kommt. Dem den Hausfrieden störenden Mieter könne der Vermieter sogar kündigen. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur beruflichen/gewerblichen Nutzung von Mietwohnungen.

Auch weiterhin bleibt es aber möglich, dass Berufseinsteiger oder Heimarbeiter in der eigenen Mietwohnung arbeiten dürfen. Allerdings darf es nicht zu unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarn kommen, der Wohnungscharakter darf sich nicht ändern und es dürfen keine baulichen Veränderungen oder gar Beschädigungen der Wohnräume vorgenommen werden.

Haben Sie Fragen zur gewerblichen Nutzung von Mieträumen? Dann bin ich gern für Sie da!

Kinderlärm in Hotel ab 18 – was tun?!

Mit Urteil vom 11.07.2014 hat das AG Hannover (Az. 558 C 2900/14) entschieden, dass Kinderlärm in einem „Erwachsenenhotel“ keine 100%-ige Minderung des Reisepreises rechtfertigen kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein Pärchen ein Hotel in der Türkei mit dem Mindestalter für Gäste ab 18 Jahren gebucht. Vier Wochen vor Reisebeginn teilte man ihm mit, dass nicht vollständig auszuschließen sei, dass Kinder ebenfalls in der Anlage wohnten.

So kam es – und das Pärchen traf in der Hotelanlage auf Kinder, die zu allem Überfluss auch noch den ganzen Tag „lärmten“. Eine gebührenfreie Stornierung bzw. Umbuchung wurde angeboten, aber von den Gästen ausgeschlagen. Stattdessen erhielt das Pärchen nach der Rückkehr 10% vom Reisepreis zurück. Die Gäste hielten die Reise aber für insgesamt wertlos und klagten auf die fehlenden 90% vom Reisepreis und ihre Anwaltskosten.

Dem schlossen sich die Richter aber nicht an. Selbst wenn Geräuschemissionen von Kindern einen Mangel darstellen würden, so seien 10% Reisepreisminderung eine angemessene Entschädigung. Schließlich sei die Nachtruhe ungestört gewesen und auch zusätzliche Rügen über Verpflegung, Transport und Hotelausstattung habe es keine gegeben. Kinderlärm sei sozialadäquat – und nicht vergleichbar mit einem Presslufthammer, für den es gut und gerne 10-50% vom Reisepreis erstattet gebe. Zudem sei auch von volljährigen Gäste am Hotelpool in der Hochsaison keine vollständige Ruhe zu erwarten.

Schlechtes Essen, Schimmel und Tiere im Hotelzimmer – gemeinsam schauen wir uns an, ob Ihre Reise den Preis wert war!

Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch Bolzplatz?!

Mit Urteil vom 29.04.2015 hat der BGH (Az. VIII ZR 197/14) seine Rechtsprechung zum Mietminderungsrecht geändert. Wenn sich nach Abschluss des Mietvertrages der Wohnstandard verschlechtert (Juristen nennen das „Umweltmängel“), besteht künftig nur noch in Einzelfällen ein Anspruch die Miete zu mindern.

Im vorliegenden Fall wurde sieben Jahre nach Abschluss des Mietvertrages 20 m entfernt von der Terrasse der Mieter ein Bolzplatz errichtet. Obwohl die Nutzung nur werktags bis 18:00 Uhr erlaubt war, hielten sich Jugendliche nicht immer daran und „lärmten“ auch am Wochenende und abends zum Unmut der klagenden Mieter.

Der BGH entschied, dass ohne vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietsache spätere Verschlechterungen oder Veränderungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Rückgriff auf die Verkehrsanschauung im Einzelfall die Frage über etwaige Mietminderungen beantwortet werden muss. Da im vorliegenden Fall gemäß § 22 BImSchG Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind, konnte der Vermieter nicht dagegen vorgehen – so dass Ansprüche des Mieters ebenfalls ausscheiden mussten.

Wenn auch Sie die Miete mindern möchten, weil die Wohnung ihren Preis nicht wert ist – oder Sie sich gegen unberechtigte Minderung wehren wollen, bin ich die richtige Ansprechpartnerin!

Kreuzfahrten, Animation und Lärmbelästigung

Mit Urteil vom 26.03.2015 hat das AG Wiesbaden (Az. 92 C 4334/14) entschieden, dass Musik und Showeinlagen auf einer Kreuzfahrt keine Lärmbelästigung und somit keinen Reisemangel darstellen. Wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten, also z.B. jede Show vor Mitternacht beendet wird, ist solche Animation auf Kreuzfahrtschiffen üblich und zu erwarten.

Das gilt auch für die Tonproben und Übungsstunden der Musiker und den regelmäßigen Geräuschpegel, den die Zuschauer am Abend veranstalten. Kreuzfahrtschiffe mit 3.000 Passagieren seien „kein Ort der Ruhe“.

 Bei solchen und ähnlichen Fragen zum Reiserecht helfe ich Ihnen gern weiter!

Modernisierung dulden im Advent?

Mit Urteil vom 09.06.1994 (Az. 215 C 293/93) hat das AG Köln entschieden, dass Mieter es nicht dulden müssen, wenn der Vermieter noch kurz vor Weihnachten Modernisierungsmaßnahmen durchführen möchte. Im vorliegenden Fall waren heizungsbauarbeiten bereits im Oktober angekündigt worden für die Zeit vom 12.-22 Dezember. Das hätte aber für den Mieter sehr viel Schmutz du Lärm in der besinnlichen Vorweihnachtszeit bedeutet, so dass er die Maßnahme nicht hinnehmen musste und sich auf geruhsame Adventstage freuen konnte.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Arbeiten unaufschiebbar und notwendig sind.

Ob das bei Ihnen der Fall ist, oder Sie besinnliche Adventsstunden genießen dürfen, schaue ich mir gern für Sie an!