Kündigung, weil AU nicht zugesandt wurde?

Mit Urteil vom 24.11.2015 hat das LAG Sachsen-Anhalt (Az. 6 Sa 417/14) entschieden, dass einer Arbeitnehmerin nicht allein deswegen verhaltensbedingt gekündigt werden kann, weil sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis über die Fortdauer der Krankheit nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsperiode nicht an den Arbeitgeber übersendet hatte.

Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin beim Arzt keine „förmliche“ Bescheinigung mehr erhalten und dachte deshalb fälschlich, dass ein bloßer Anruf bei der Arbeit nunmehr genüge. Das Gericht urteilte jedoch, dass der Arbeitgeber zunächst mit einer (erneuten) Abmahnung reagieren müsse, damit ein solcher Irrtum behoben werden könne.

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Arbeitnehmer von Detektiv observiert – rechtens?

Mit Urteil vom 19.02.2015 hat das BAG (Az. 8 AZR 1007/13) entschieden, dass der Arbeitgeber einen berechtigten Anlass zur Überwachung haben muss, und diesen vorliegend nicht nachweisen konnte. Allein die Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten stammten, noch eine Änderung des Krankheitsbildes oder der Wechsel innerhalb einer Erkrankung von Hausarzt zu Facharzt rechtfertige die Observation nicht.

Darüber, dass das LAG anstelle von 10.500 € nur 1.000 € Schmerzensgeld (wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit einhergehenden psychischen Beschwerden) zuerkannt hatte, hatte das BAG nicht zu urteilen.

Im vorliegenden Fall ließ der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin von einem Detektiv beschatten, da er sie verdächtigte, ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht zu haben. Der Detektiv schrieb einen Bericht, observierte die Klägerin (plus Mann und Hund) an vier Tagen und machte Videos und Fotos, die er allesamt dem Arbeitgeber zur Verfügung stellte.

Die Arbeitnehmerin war Sekretärin der Geschäftsleitung und nach einem halben Jahr Arbeitszeit zunächst an den Bronchien erkrankt und erlitt danach einen Bandscheibenvorfall. Sie legte jeweils fachärztliche Atteste vor, doch der Arbeitgeber stellte insbesondere den Bandscheibenvorfall infrage.

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Änderungen der AU ab 2016!

Die AU (Bescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern) bekommt ab Januar 2016 einen neuen Mustervordruck für Arztpraxen. Dieser soll bisherige Verfahrensprobleme beheben. Zum einen gibt es ab 2016 das komplizierte System der Auszahlscheine ab Ende der Entgeltfortzahlung nicht mehr. Stattdessen kann die AU weiter genutzt werden bis zum Ende der Krankheit des Patienten und ist viel einfacher auszufüllen. Da Auszahlscheine häufig vergessen wurden, verspätet oder unvollständig ausgefüllt, gab es oft Probleme mit der Krankenkasse und ein verzögert gezahltes Krankengeld.

Zum anderen erhält der Arbeitnehmer ab 2016 zwei Durchschläge – einen für sich zum Abheften und einen für den Arbeitgeber, so dass die alte Methode mit der geschwärzten Kopie des Auszahlscheines der Vergangenheit angehört.

Zudem soll es zukünftig möglich sein, dass Ärzte die AU online an die Kasse weiterleiten, was den Patienten Mühe und Kosten erspart und ebenfalls die Auszahlung beschleunigt.

Sollte diese Info für Ihren Fall zu knapp gehalten sein, sprechen Sie mich gern auf Ihre persönliche Situation an!