Wer sind „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament zweier Eheleute?

Das OLG Frankfurt durfte sich kürzlich mit dieser Frage befassen (Beschl. v. 24.07.2025, 3 WX 116/25). Im vorliegenden Fall hatten Eheleute 1997 ein gemeinschaftliches Testament errichtet und verfügt, der Nachlass solle „zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen“.

Nachdem die Ehefrau gestorben war, testierte der Ehemann 2022 neu und verfügte, mit der Formulierung „unsere Kinder“ seien 1997 nur die gemeinsamen Kinder gemeint gewesen.

Allerdings hatte die Ehefrau einen vorehelichen Sohn mit in die Ehe gebracht, der im gemeinsamen Haushalt der Eheleute aufgewachsen war. Es stellte sich also die Frage, ob dieser ebenfalls Erbe würde.

Das OLG sah die Sache so: Wenn der andere Ehepartner zur Zeit der Testamentserrichtung ein eneges persönliches Verhältnis zum in die Ehe eingebrachten Kind entwickelt hat und es emotional wie sein eigenes Kind ansah, falle ein solches Kind durchaus unter die Formulierung „unsere Kinder“.

Im vorliegenden Fall hätten darauf nicht nur die Lebensumstände schließen lassen, sondern auch eine weitere Ziffer des Testaments, die eine Wiederverheiratungsklausel enthielt. Diese Klausel begünstigte die Stiefbrüder neben dem vorehelichen Bruder für den Fall, dass der Ehemann der zuerst versterbende wäre. Hinweise darauf, im gegenteiligen Fall anders zu testieren, habe es nicht gegeben.

Stillpausen auch, wenn das Kind über ein Jahr alt ist?

Mit Beschluss vom 14.12.2015 hat das VG Frankfurt/Oder (Az. VG 2 L 882/15) einer Polizistin im Eilverfahren einen Anspruch auf Stillzeit zuerkannt, „obwohl“ ihr Kind schon älter ist als ein Jahr.

Im vorliegenden Fall war die Polizistin nach der Geburt des Kindes wieder arbeiten gegangen, hatte aber die Regelung des Mutterschutzgesetzes in Anspruch genommen, nach der der Arbeitgeber stillenden Müttern auf Verlangen zweimal täglich eine halbe oder einmal täglich eine Stunde Zeit zum Stillen frei zu geben hat. Nach dem ersten Geburtstag des Kindes verweigerte der Arbeitgeber diese Stillzeit.

Die Kammer sah in der Vorschrift keine Beschränkung auf die Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes. Es gebe keine zeitliche Einschränkung; maßgeblich sei ausschließlich, dass die Mutter das Kind stillt.

Bei Fragen zum Mutterschutzgesetz bin ich gern für Sie da!

Kinderlärm in Hotel ab 18 – was tun?!

Mit Urteil vom 11.07.2014 hat das AG Hannover (Az. 558 C 2900/14) entschieden, dass Kinderlärm in einem „Erwachsenenhotel“ keine 100%-ige Minderung des Reisepreises rechtfertigen kann.

Im vorliegenden Fall hatte ein Pärchen ein Hotel in der Türkei mit dem Mindestalter für Gäste ab 18 Jahren gebucht. Vier Wochen vor Reisebeginn teilte man ihm mit, dass nicht vollständig auszuschließen sei, dass Kinder ebenfalls in der Anlage wohnten.

So kam es – und das Pärchen traf in der Hotelanlage auf Kinder, die zu allem Überfluss auch noch den ganzen Tag „lärmten“. Eine gebührenfreie Stornierung bzw. Umbuchung wurde angeboten, aber von den Gästen ausgeschlagen. Stattdessen erhielt das Pärchen nach der Rückkehr 10% vom Reisepreis zurück. Die Gäste hielten die Reise aber für insgesamt wertlos und klagten auf die fehlenden 90% vom Reisepreis und ihre Anwaltskosten.

Dem schlossen sich die Richter aber nicht an. Selbst wenn Geräuschemissionen von Kindern einen Mangel darstellen würden, so seien 10% Reisepreisminderung eine angemessene Entschädigung. Schließlich sei die Nachtruhe ungestört gewesen und auch zusätzliche Rügen über Verpflegung, Transport und Hotelausstattung habe es keine gegeben. Kinderlärm sei sozialadäquat – und nicht vergleichbar mit einem Presslufthammer, für den es gut und gerne 10-50% vom Reisepreis erstattet gebe. Zudem sei auch von volljährigen Gäste am Hotelpool in der Hochsaison keine vollständige Ruhe zu erwarten.

Schlechtes Essen, Schimmel und Tiere im Hotelzimmer – gemeinsam schauen wir uns an, ob Ihre Reise den Preis wert war!

Kind beschädigt auf Bürgersteig parkendes Auto – keine Haftung!

Mit Urteil vom 30.07.2009 entschied das AG München, dass die Risiken eines ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in erster Linie der Parkende zu tragen hat.

Im vorliegenden Fall hatte ein PKW-Führer sein Auto auf dem Gehsteig geparkt, wo dies nicht zulässig war. Der Bürgersteig wurde so auf nur einen Meter Durchlassbreite verengt und ein 7-jähriges Kind mit seinem Fahrrad (laut StVO muss es dort fahren!) verlor das Gleichgewicht und stieß dagegen. Der Schaden betrug über 1000 €.

Das Kind war in Begleitung seiner Eltern unterwegs. Das Gericht urteilte, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Sie hätten nicht anordnen müssen, dass das Kind absteigt und laufend die enge Strecke passiert (, denn zum Erwachsenwerden gehöre es, Herausforderungen selbst zu erkennen und zu meistern). Bei schulpflichtigen Kindern müssen sie ohnehin keine ständige Aufsicht mehr gewährleisten – es genügt, dass das Kind sicher weiß, dass und wie es auf dem Bürgersteig zu fahren hat.

Kinder selbst werden vom Haftungsprivileg des § 828 II BGB geschützt – anders nur bei ordnungsgemäß parkenden Autos. Engpässe auf einem Bürgersteig beeinträchtigen den Verkehrsraum von Kindern massiv und überfordern sie üblicherweise. Die Gefahrensituation führte der Parkende selbst herbei und muss daher auch dafür haften.

Ob Ihre Kinder bei Beschädigungen haften oder Sie als Eltern – ich kläre die Rechtslage gern für Sie!

Alkohol in der Schwangerschaft – Baby kriegt keine Entschädigung

Mit Urteil vom 08.12.2015 (Az. S1 VG 83/14) hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden, dass massiver Alkoholisiert während einer Schwangerschaft keine Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes darstellt.

Geklagt wurde vorliegend gegen den Landschaftsverband auf Versorgung. Während der Schwangerschaft hatte die Mutter des Klägers Alkohol getrunken und ihn dadurch massiv geschädigt. Die Mutter verstarb 1976.

Das Gericht urteilte, es handele sich nicht um eine Straftat. Körperverletzungstatbestände seien zwar gegeben, aber es fehle am vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff bzw dem tauglichen Tatopfer „lebender Mensch“.  Der Lebenswandel einer Mutter sei grundsätzlich Privatsache – Grenze ist die Abtreibung.

Bei Fragen zu Entschädigungen bin ich gern für Sie da!

Fristlose Kündigung des rechtsextremen Erziehers ist zulässig

 Mit Urteil vom 19.05.2015 (Az. 7 Ca 254/14) hat das Arbeitsgericht Mannheim entschieden, dass eine fristlose personenbedingte Kündigung eines rechtsradikalen Erziehers rechtmäßig ist.

Im vorliegenden Fall arbeitete der Erzieher in einem staatlichen Hort mit Kindern von sechs bis 14 Jahren. Da seine Weltanschauung aber deutlich von rechtsradikalem Gedankengut geprägt und er in der Vergangenheit gewaltbereit war, entschloss man sich zur Kündigung. Zum einen zeigte sich der Erzieher in seinem Facebook-Account in gewalttätigen Szenen unter Verwendung von Spielzeug aus dem Hort, trug Kleidung der Marke „Thor Steinar“, nahm an NPD-Veranstaltungen teil und bewahrte in seinem Spind einen Baseballschläger für Hooligans auf. Schließlich äußerte er sich noch gegenüber seiner Kollegin folgendermaßen: „Wenn es mein Sohn wäre, dann würde er Springerstiefel tragen und eine rote Binde am Arm“.

Das Gericht urteilte, dem öffentlich-rechtlichen Träger sei es nicht zumutbar, diesen Erzieher auch nur einen Tag weiter zu beschäftigen. Im öffentlichen Dienst kann sich eine fehlende Eignung für die geschuldete Arbeitstätigkeit aus Zweifeln an der Verfassungstreue ergeben – insbesondere dann, wenn es eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat aus Verstoß gegen Loyalitätspflichten. Dies gilt auch dann, wenn sich die fehlende Verfassungstreue im außerdienstlichen Bereich manifestiert. Da der Erzieher die Obhut über Kinder hatte, sah das Gericht eine gesteigerte Treuepflicht und wies die Kündigungsschutzklage des rechtsextremen Erziehers ab.

Wenn auch Sie Fragen zu Kündigungen und ihrer Zulässigkeit haben, sprechen Sie mich gern an!

Kleinkinder und Shoppen – wer haftet für Schäden im Geschäft?

Mit Urteil vom 06.03.2014 (Az. 6 U 186/13) hat das OLG Hamm entschieden, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen, wenn ein Kind in einem Bekleidungsgeschäft beim Spielen einen Kleiderständer umkippt. Verletzt sich das Kind dabei, haftet das Bekleidungsgeschäft auf Schadensersatz.

Im vorliegenden Fall hatte das Modegeschäft Eltern mit einer Kinderspielecke zum Shoppen gelockt. Als die Eltern kurz nicht aufpassten, zog das vierjährige Kind wenige Meter weiter und „spielte“ mit einem Ständer, auf dem Gürtel hingen. Der Ständer war dank Rollen leicht beweglich und kippte bereits um, als das Kind an einem Gürtel zog. Das Kind verletzte sich schwer am Auge.

Die Richter nahmen das Modegeschäft in die Pflicht, denn dieses hatte die Auslage so präsentiert, dass sie mit geringer Kraft zu Fall gebracht werden konnte – eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Mit kindlicher Neugierde und dem Spieltrieb der „angelockten“ Kinder habe das Unternehmen zu rechnen und Gefahren abzusichern. Die elterliche Aufsicht beziehe sich hingegen auf beherrschbare Risiken. Und auch die Spielecke konnte das Modegeschäft nicht schützen: Diese sei nicht dazu da, die Kinder von Waren fernzuhalten, sondern den Eltern einen ungestörten Einkaufsbummel zu bieten.

Wenn auch Sie beim Shoppen einen Unfall haben, sprechen Sie mich gern an um die Haftungsfrage zu besprechen!

Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch Bolzplatz?!

Mit Urteil vom 29.04.2015 hat der BGH (Az. VIII ZR 197/14) seine Rechtsprechung zum Mietminderungsrecht geändert. Wenn sich nach Abschluss des Mietvertrages der Wohnstandard verschlechtert (Juristen nennen das „Umweltmängel“), besteht künftig nur noch in Einzelfällen ein Anspruch die Miete zu mindern.

Im vorliegenden Fall wurde sieben Jahre nach Abschluss des Mietvertrages 20 m entfernt von der Terrasse der Mieter ein Bolzplatz errichtet. Obwohl die Nutzung nur werktags bis 18:00 Uhr erlaubt war, hielten sich Jugendliche nicht immer daran und „lärmten“ auch am Wochenende und abends zum Unmut der klagenden Mieter.

Der BGH entschied, dass ohne vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietsache spätere Verschlechterungen oder Veränderungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Rückgriff auf die Verkehrsanschauung im Einzelfall die Frage über etwaige Mietminderungen beantwortet werden muss. Da im vorliegenden Fall gemäß § 22 BImSchG Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind, konnte der Vermieter nicht dagegen vorgehen – so dass Ansprüche des Mieters ebenfalls ausscheiden mussten.

Wenn auch Sie die Miete mindern möchten, weil die Wohnung ihren Preis nicht wert ist – oder Sie sich gegen unberechtigte Minderung wehren wollen, bin ich die richtige Ansprechpartnerin!