Mit Urteil vom 09.05.2014 entschied das ArbG Berlin (Az. 28 Ca 4045/14), dass einem Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit privat im Internet surft, nicht „einfach so“ fristlos gekündigt werden kann. Das gilt auch dann, wenn das private Surfen ausdrücklich schriftlich verboten wurde.
Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin täglich 1-2 Stunden während ihrer Arbeitszeit privat das Internet genutzt. Darauf angesprochen, gab sie ihr Fehlverhalten zu, versprach diese Stunden unentgeltlich nacharbeiten zu wollen und in Zukunft schnellere und bessere Arbeit zu leisten. Der Arbeitgeber verwies aber auf das gestörte Vertrauensverhältnis und kündigte fristlos.
Die Richter urteilten jedoch, dass trotz eines ausdrücklichen Verbots nicht immer eine Kündigung ohne Abmahnung erfolgen dürfe. Im vorliegenden Fall hätte eine Frist gesetzt werden müssen, innerhalb derer die Arbeitnehmerin ihr geändertes Verhalten hätte beweisen können. Nur wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass ein Arbeitnehmer sein einschlägiges Störverhalten nicht ändern werde, könne auf eine Abmahnung verzichtet werden.
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