Haftungskürzung, weil Hund nicht angeleint war?!

Mit Urteil vom 23.07.2010 hat das LG Coburg (Az. 13 O 37/09) entschieden, dass ein nicht angeleinter Hund zwar eine Pflichtverletzung darstellen könne – sich dies in rechtlicher Hinsicht aber erst dann auswirke, wenn sich daraus Folgen für den Geschehensablauf ergeben.

Im vorliegenden Fall waren der Kläger und der Beklagte gleichzeitig mit ihren Hunden unterwegs, die beide ohne Leine liefen. Der Beklagtenhund rannte plötzlich den Kläger um, ohne dass er auf Zurufe und Pfiffe davon abzuhalten gewesen wäre. Der Kläger verletzte sich am Knie und im Gesicht und verlangte Schmerzensgeld.

Ein Mitverschulden des Beklagten sah das Gericht jedoch nicht. Der Unfall hätte sich nach Auffassung des Gerichts nicht anders ereignet, wenn der Beklagtenhund angeleint gewesen wäre, da er sich in der Nähe des Klägers aufgehalten hatte.

Wenn auch Sie Fragen zur Tierhalterhaftung haben, sprechen Sie mich gern an!

Pinkelnde und bellende Hund im Gemeinschaftsgarten keine Frage der Toleranz

Mit Urteil vom 07.11.2013 hat das AG München (Az. 483 C 33323/12 WEG) entschieden, dass im Gemeinschaftsgarten eines WEG-Grundstücks ein Hund nicht unbeaufsichtigt und ohne Leine herumlaufen dürfe und auch nicht hingenommen werden muss, dass dieser dort sein Geschäft verrichtet.

Im vorliegenden Fall ließ eine WEG-Anwohnerin ihren Schäferhund ohne Leine im gemeinsamen Treppenhaus und Garten unbeaufsichtigt herumlaufen sowie im Garten auch sein Geschäft verrichten.

Beides, so die Richter, müsse nicht hingenommen werden: Selbst wenn Hunde sonst harmlos seien, stellten sie eine potentielle Gefahrenquelle dar, so dass Aufsichtspflicht und Leinenzwang auf Gemeinschaftsflächen bestünden. Im vorliegenden Fall wirkte der Hund zudem aggressiv (bellte und fletschte die Zähne gegenüber Fremden), so dass auch ein Maulkorb zur Pflicht wurde: Es müsse nicht erst abgewartet werden, dass es zu einer Beißattacke komme.

Zudem müsse die Beklagte mit dem Hund außerhalb des Grundstücks Gassi gehen und dürfe ihn nicht weiterhin zum Urinieren in den Garten lassen.

Sollten auch Sie Fragen zu zulässigem Verhalten in Ihrem WEG haben, bin ich gern für Sie da!