In einem interessanten Urteil hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 12.09.2022 (Az. 31 C 150/21) entschieden, dass eine betreute Person einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Betreuer geltend machen kann, wenn dieser pflichtwidrig keinen Antrag auf Sozialhilfe stellt um damit die Mietkosten zu decken.
Allerdings bestehe dieser Schadensersatzanspruch nur dann, wenn die betreute Person tatsächlich Anspruch auf Sozialhilfe habe.
Im vorliegenden Fall war dem Betreuten durch einen Umzug ein um
100€ höherer Mietzins entstanden. Der Betreuer hatte die Aufgabenkreise „Vermögenssorge“, „Wohnungsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden und Pflegeeinrichtungen“ inne.
Das Gericht urteilte, aufgrund dessen bestehe selbst dann die Pflicht unverzüglich für den Bedarf der Mietkosten Sozialhilfe zu beantragen, wenn der Betreute schriftlich bestätigt hatte, diese Mehrkosten selber tragen zu wollen.
Allerdings bestehe im Ergebnis deswegen kein Schadensersatzanspruch, weil kein Schaden nachgewiesen werden konnte- der Kläger habe nicht beweisen können, dass er tatsächlich einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt habe.