Haftet ein Betreuer, wenn er keine Sozialhilfe beantragt?

In einem interessanten Urteil hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 12.09.2022 (Az. 31 C 150/21) entschieden, dass eine betreute Person einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Betreuer geltend machen kann, wenn dieser pflichtwidrig keinen Antrag auf Sozialhilfe stellt um damit die Mietkosten zu decken.

Allerdings bestehe dieser Schadensersatzanspruch nur dann, wenn die betreute Person tatsächlich Anspruch auf Sozialhilfe habe. 

Im vorliegenden Fall war dem Betreuten durch einen Umzug ein um

100€ höherer Mietzins entstanden. Der Betreuer hatte die Aufgabenkreise „Vermögenssorge“, „Wohnungsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden und Pflegeeinrichtungen“ inne. 

Das Gericht urteilte, aufgrund dessen bestehe selbst dann die Pflicht unverzüglich für den Bedarf der Mietkosten Sozialhilfe zu beantragen, wenn der Betreute schriftlich bestätigt hatte, diese Mehrkosten selber tragen zu wollen.

Allerdings bestehe im Ergebnis deswegen kein Schadensersatzanspruch, weil kein Schaden nachgewiesen werden konnte- der Kläger habe nicht beweisen können, dass er tatsächlich einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt habe.

Sturz über Stromkabel auf Kirmes – haftet der Kirmesbetrieb?

Mit Urteil vom 24.03.2015 hat das OLG Hamm (Az. 9 U 114/14) entschieden, dass Schausteller die Versorgungsleitungen auf einer Kirmes so legen müssen, dass sie kein Risiko für Besucher und Anwohner darstellen.

Im vorliegenden Fall von 2009 war eine Besucherin der „Pflaumenkirmes“ über lose und nicht abgedeckt verlegte Stromkabel gefallen, so dass sie sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog und nun 40.000 € Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangte.Die Richter entschieden, dass zwar alle Kirmesstände auf Versorgung mit Strom angewiesen seien, aber bei der (oberirdischen) Verlegung Verkehrssicherungspflichten zu beachten hätten. Es sei unvermeidbar, Laufwege zu kreuzen – dann seien aber Abdeckungen vonnöten um das Sturzrisiko zu minimieren.

Vorliegend sprach das Gericht nur 50% der geforderten Summe zu, da ein Mitverschulden bestanden habe: Die Kabel hätten bereits einige Tage vor dem Sturz vor ihrem Grundstück gelegen und ihr bekannt sein müssen.

 

Bei Fragen zu Schadensersatz und Schmerzensgeld bin ich gern für Sie da!

Fußball: Gibt’s eigentlich Schadensersatz fürs Foulen?

Mit Urteil vom 27.10.2015 hat das LG Coburg (Az. 23 O 58/15) entschieden, dass ein Fußballspieler nur dann Schadensersatz für eine Verletzung nach einem Foul erhält, wenn er nachweisen kann, dass der Gegner vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Regelverstoß begangen hat.

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz für Verletzungen wie einen doppelten Kieferbruch, die er im Rahmen eines Fußballspiels der Verbandsliga beim Zusammenstoß mit einem gegnerischen Spieler erlitten hatte. Der Schiedsrichter hatte den Vorfall nicht weiter verfolgt. Der Kläger gab an, als Torwart den Ball schon sicher gehalten bzw. darauf gelegen zu haben – der Beklagte habe ihm dann aus Wut und mit voller Kraft an den Kopf getreten. Dies sei keine durch das Spiel gerechtfertigte Härte mehr, sondern eine vorsätzliche Körperverletzung, jedenfalls aber ein grob fahrlässiger Regelverstoß gewesen.

Der Beklagte gab an, der Torwart habe sich noch im Sprung nach dem Ball befunden und sei unglücklich getroffen worden – unklar, ob von seinem Fuß oder durch den Ball selbst.

Da Fußball grundsätzlich als „Kampfspiel mit erhöhtem Gefährdungspotential“ gilt, müssen die Spieler Verletzungen häufig in Kauf nehmen. Eine Haftung ergibt sich nur dann, wenn ein Spieler schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstößt und es sich nicht um bloße Bagatellverletzungen handelt. Zur Abgrenzung werden hierbei die Regeln des Deutschen Fußballbundes herangezogen. Zudem wird in die Abwägung einbezogen, dass es auf dem Platz hektisch zugeht, so dass einfache Fahrlässigkeit nicht ausreicht.

Bei Fragen zum Schadensersatz melden Sie sich gern bei mir – bis dahin wünsche ich Ihnen eine verletzungsfreie EM!

„Schlüssel verloren“ = Ersatz der Schließanlage des Mietshauses?

Mit Urteil vom 05.03.2014 hat der BGH entschieden (Az. VIII ZR 205/13), dass der Mieter grundsätzlich Schadensersatz leisten muss, wenn er einen Schlüssel zur Mietwohnung verliert. Bei Missbrauchsgefahr könne das auch die Kosten des Austauschs der Schließanlage umfassen. Weitere Voraussetzungen seien aber ein verschuldeter Verlust (z.B. nicht bei Diebstahl), Missbrauchsgefahr (z.B. ein mit der Adresse gekennzeichneter Schlüssel) und dass der Austausch der Schließanlage auch tatsächlich stattfindet.

Im vorliegenden Fall gab der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nur einen von zwei erhaltenen Wohnungsschlüsseln zurück, da er diesen verloren hatte. Der Vermieter forderte etwa 1.500 € Schadensersatz für den Austausch der gesamten Schließanlage. Diesen plante er aber nur, ließ die Anlage jedoch de facto nicht austauschen. Zu Unrecht, entschied der BGH, denn ersatzfähig sei hier nur der eingetretene Schaden.

Sollten auch Sie in Ihrem Mietvertrag Klauseln für den Ersatz der Schließanlage finden/verwendet haben, klären ich gern mit Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten.

Reiseveranstalter haftet für Unfall bei Ausflug am Urlaubsort

Mit Urteil vom 12.01.2016 hat der BGH (Az. X ZR 4/15) entschieden, dass der Reiseveranstalter für einen Unfall, der sich bei einem Ausflug am Urlaubsort ereignete, Schmerzensgeld leisten muss.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger am Reiseort eine Begrüßungsmappe mit Ausflugstipps erhalten, auf der das Logo der Reiseveranstalterin prangte. Im Kleingedruckten erklärte die Reiseveranstalterin aber, sie fungiere lediglich als Vermittlerin – die Reservierung erfolge aber über die Reiseleitung. Die Kläger buchten eine Jeep-Tour und verletzten sich bei einem Unfall.

Der BGH sah die Sache anders als die Vorinstanzen und erklärte, es komme auf den Gesamteindruck des Buchenden an. Hier hätten die Kläger, insbesondere aufgrund der Mappengestaltung, davon ausgehen dürfen, dass Vertragspartner die Reiseveranstalterin sei.

Bei Fragen zu Ihrem Reiserecht bin ich gern Ihre Ansprechpartnerin!

Kind beschädigt auf Bürgersteig parkendes Auto – keine Haftung!

Mit Urteil vom 30.07.2009 entschied das AG München, dass die Risiken eines ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in erster Linie der Parkende zu tragen hat.

Im vorliegenden Fall hatte ein PKW-Führer sein Auto auf dem Gehsteig geparkt, wo dies nicht zulässig war. Der Bürgersteig wurde so auf nur einen Meter Durchlassbreite verengt und ein 7-jähriges Kind mit seinem Fahrrad (laut StVO muss es dort fahren!) verlor das Gleichgewicht und stieß dagegen. Der Schaden betrug über 1000 €.

Das Kind war in Begleitung seiner Eltern unterwegs. Das Gericht urteilte, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Sie hätten nicht anordnen müssen, dass das Kind absteigt und laufend die enge Strecke passiert (, denn zum Erwachsenwerden gehöre es, Herausforderungen selbst zu erkennen und zu meistern). Bei schulpflichtigen Kindern müssen sie ohnehin keine ständige Aufsicht mehr gewährleisten – es genügt, dass das Kind sicher weiß, dass und wie es auf dem Bürgersteig zu fahren hat.

Kinder selbst werden vom Haftungsprivileg des § 828 II BGB geschützt – anders nur bei ordnungsgemäß parkenden Autos. Engpässe auf einem Bürgersteig beeinträchtigen den Verkehrsraum von Kindern massiv und überfordern sie üblicherweise. Die Gefahrensituation führte der Parkende selbst herbei und muss daher auch dafür haften.

Ob Ihre Kinder bei Beschädigungen haften oder Sie als Eltern – ich kläre die Rechtslage gern für Sie!

Fahrrad fällt auf Auto – wer zahlt?!

Mit Urteil vom 25.08.2015 hat das LG Köln (Az. 11 S 387/14) entschieden, dass derjenige, der ein Fahrrad abstellt, auch dafür sorgen muss, dass es im Falle eines Sturzes kein fremdes Eigentum beschädigt.

Im vorliegenden Fall hatte der Besitzer sein Fahrrad an einem bogenförmigen Fahrradständer abstellt, ohne es daran zu befestigen. Das Fahrrad zeigte zur Straße hin. Es kam, wie es kommen musste: Jemand stellte sein Auto ordnungsgemäß am Fahrzeugrand ab und das Rad kippte um. Das Auto war beschädigt.

Allgemeine Grundsätze im Schadensrecht besagen, dass derjenige, der für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, alles Erforderliche und Zumutbare tun muss, um Eigentumsverletzungen bei Dritten zu verhindern. Die Richter entschieden, dass es im Bereich des absolut Wahrscheinlichen liegt, dass Fahrräder umkippen, man das also hätte ahnen und das Rad anschließen können – der Radler musste also für den Schaden aufkommen.

Wenn auch Sie etwas beschädigt haben oder Ihnen etwas beschädigt worden ist, kläre ich gern mit Ihnen die Frage der Haftung.

Tanz auf dem Tisch- wer zahlt bei Verletzung?

Das OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 25.11.2015 (Az. 9 U 142/14), dass derjenige, der einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, nicht für Schäden haftet, die entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigenverantwortlich begeben hat.

Mit anderen Worten: Steigt eine 51-jährige Frau bei einer Party auf eine Bierbank um darauf zu tanzen, fällt sie aber runter und verletzt sich, so zahlt den Schaden und das Schmerzensgeld nicht der ebenfalls volljährige Tanzpartner, der vor ihr auf ebendiese Bank geklettert ist und sie animiert hat, auch zu ihm hochzukommen.

Die Richter urteilten, dass Bierbänke zum Tanzen ungeeignet seien und dass das auch zum Allgemeinwissen gehöre. Der Tanzpartner musste darauf nicht hinweisen. Letztlich habe die Frau sich selbst in Gefahr begeben und hafte daher selbst.

Ob Sie nun im Karneval oder Fasching auf dem Tisch tanzen oder nicht – passen Sie auf sich auf, oder fragen Sie mich rechtzeitig um Rat!

Alkohol neben dem Steuer – Haftung des alkoholisierten Beifahrers?!

Mit Urteil vom 10. Februar 1998 (AZ. VI ZR 235/97) hat der BGH bereits entschieden, dass sich ein Beifahrer (übrigens auch der hinten auf der Rückbank!) erkundigen muss, ob der Fahrer des Wagens trotz Alkoholkonsums fahrtüchtig ist.

Das gilt für alkoholisierte genau wie für nüchterne Beifahrer. Insofern stellt sich natürlich die Frage, inwiefern der selbst alkoholisierte Beifahrer überhaupt Fahruntüchtigkeit erkennen und bewerten kann. Im Klartext: Kann der Beifahrer erkennen, dass der Fahrer nicht mehr Auto fahren darf, sollte er nicht einsteigen. Steigt er gleichwohl ein und kommt es zu einem Unfall, kann es passieren, dass seine Ansprüche gemindert werden – letztlich ist dies aber auch eine Frage der Beweisbarkeit.

Haben auch Sie Fragen zu dem richtigen Verhalten im Straßenverkehr, sprechen Sie mich gern an!

 

 

Kleinkinder und Shoppen – wer haftet für Schäden im Geschäft?

Mit Urteil vom 06.03.2014 (Az. 6 U 186/13) hat das OLG Hamm entschieden, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen, wenn ein Kind in einem Bekleidungsgeschäft beim Spielen einen Kleiderständer umkippt. Verletzt sich das Kind dabei, haftet das Bekleidungsgeschäft auf Schadensersatz.

Im vorliegenden Fall hatte das Modegeschäft Eltern mit einer Kinderspielecke zum Shoppen gelockt. Als die Eltern kurz nicht aufpassten, zog das vierjährige Kind wenige Meter weiter und „spielte“ mit einem Ständer, auf dem Gürtel hingen. Der Ständer war dank Rollen leicht beweglich und kippte bereits um, als das Kind an einem Gürtel zog. Das Kind verletzte sich schwer am Auge.

Die Richter nahmen das Modegeschäft in die Pflicht, denn dieses hatte die Auslage so präsentiert, dass sie mit geringer Kraft zu Fall gebracht werden konnte – eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Mit kindlicher Neugierde und dem Spieltrieb der „angelockten“ Kinder habe das Unternehmen zu rechnen und Gefahren abzusichern. Die elterliche Aufsicht beziehe sich hingegen auf beherrschbare Risiken. Und auch die Spielecke konnte das Modegeschäft nicht schützen: Diese sei nicht dazu da, die Kinder von Waren fernzuhalten, sondern den Eltern einen ungestörten Einkaufsbummel zu bieten.

Wenn auch Sie beim Shoppen einen Unfall haben, sprechen Sie mich gern an um die Haftungsfrage zu besprechen!