Vermietung an Touristen als Wohnungsmangel?!

Mit Urteil vom 29.02.2012 hat der BGH (Az. VIII ZR 155/11). bereits entschieden, dass eine Vermietung an Touristen zwar nicht automatisch einen Wohnungsmangel beinhalte, aber eine Mietminderung bei konkreten Wohnwertbeeinträchtigungen durchaus zulässig sei.

Im vorliegenden Fall hatten die Nachbarmieter die Miete um 20% gemindert, weil in ihrem Haus einige Wohnungen an Touristen vermietet wurden. Dies hatte sie insoweit beeinträchtigt, als die vornehmlich jungen Touristen die Wohnung zum „Vorglühen“ nutzten, alkoholisiert und lärmend das Haus verließen und nach den Partys nachts oder am frühen Morgen lärmend zurückkehrten. Viele der Touristen hätten auch zur Unzeit falsch geklingelt, die Müllcontainer überfüllt oder den Müll gleich in Gemeinschaftsflächen hinterlassen.

Der BGH gab den Nachbarmietern Recht und führte zudem aus, dass die mindernden Mieter weder einen bestimmten Minderungsbetrag beziffern noch das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung konkret ermitteln müssten. Eine allgemeine Beschreibung der Beeinträchtigung mit Tageszeiten, Dauer und ungefährer Häufigkeit reiche bereits aus.

Haben Sie Fragen zu lärmenden Mitmietern? Dann klären wir die rechtliche Lage in einem informativen Gespräch.

Pinkelnde und bellende Hund im Gemeinschaftsgarten keine Frage der Toleranz

Mit Urteil vom 07.11.2013 hat das AG München (Az. 483 C 33323/12 WEG) entschieden, dass im Gemeinschaftsgarten eines WEG-Grundstücks ein Hund nicht unbeaufsichtigt und ohne Leine herumlaufen dürfe und auch nicht hingenommen werden muss, dass dieser dort sein Geschäft verrichtet.

Im vorliegenden Fall ließ eine WEG-Anwohnerin ihren Schäferhund ohne Leine im gemeinsamen Treppenhaus und Garten unbeaufsichtigt herumlaufen sowie im Garten auch sein Geschäft verrichten.

Beides, so die Richter, müsse nicht hingenommen werden: Selbst wenn Hunde sonst harmlos seien, stellten sie eine potentielle Gefahrenquelle dar, so dass Aufsichtspflicht und Leinenzwang auf Gemeinschaftsflächen bestünden. Im vorliegenden Fall wirkte der Hund zudem aggressiv (bellte und fletschte die Zähne gegenüber Fremden), so dass auch ein Maulkorb zur Pflicht wurde: Es müsse nicht erst abgewartet werden, dass es zu einer Beißattacke komme.

Zudem müsse die Beklagte mit dem Hund außerhalb des Grundstücks Gassi gehen und dürfe ihn nicht weiterhin zum Urinieren in den Garten lassen.

Sollten auch Sie Fragen zu zulässigem Verhalten in Ihrem WEG haben, bin ich gern für Sie da!

Kinderwagen abstellen in Flur und Treppenhaus ist grundsätzlich zulässig!

Mit Urteil vom 10.11.2006 (Az. V ZR 46/06) hat der BGH entschieden, dass das Abstellen von Kinderwagen in Hausflur und Treppenhaus einer Mietwohnung nur dann verboten werden kann, wenn Wohnungstüren, Briefkästen und andere wichtige Zugänge damit blockiert werden.

Anderenfalls ist eine Klausel im Mietvertrag, die einen solchen Gebrauch der Mietsache untersagen will, unwirksam.

Insbesondere, wenn die Mieter in oberen Geschossen wohnen, steht ihnen die Sondernutzung einer Gemeinschaftsfläche im Erdgeschoss zu. Die Mieter sollten also darauf achten, sich eine Ecke für den Kinderwagen zu suchen, wo er nicht stört.

Einige Gerichte schränken die Abstellerlaubnis trotzdem ein: Wenn der Kinderwagen nicht gebraucht wird (Urlaub, Krankheit, nachts), soll er woanders gelagert werden, damit die Störung der Mitmieter nicht zum Dauerzustand wird. Und anketten sollten Eltern den Wagen auch nicht – im Fall eines Feuers z.B. muss er schnell entfernt werden können!

Haben auch Sie Fragen zum Gemeingebrauch der Mietsache, sprechen Sie mich gern an!

Muss Weihnachtsschmuck dem Vermieter gefallen?

Mit Urteil vom 10.11.2006 (Az. V ZR 46/06) hat der BGH entschieden, dass grundsätzlich auch Gemeinschaftsflächen wie Hausflur und Treppenhaus vom Mieter weihnachtlich dekoriert werden dürfen – allerdings nur so lange, wie es nicht zu einer „Vermüllung“ kommt.

Einen Adventskranz bzw. Türkranz von außen an die Wohnungstür zu hängen, ist somit völlig in Ordnung und muss nicht mit dem Vermieter oder den Nachbarn abgestimmt werden.

Eine Grenze kann dann erreicht sein, wenn der Schmuck sich im ganzen Treppenhaus verteilt. So hat das AG Münster mit Urteil vom 31.07.2008 (Az. 38 C 1858/08) entschieden, dass der üppig geratene Schmuck zu entfernen ist, weil die anderen Mieter sich gestört fühlten. Das gilt insbesondere auch, wenn weihnachtliche Duftlampen oder ähnlich stark riechende Dekorationsartikel verwendet werden – diese wirken schnell belästigend.

Bei Fragen zum Gemeingebrauch Ihrer Mietwohnung bin ich gern für Sie da!