Darf man den Dienstwagen trotz Freistellung privat nutzen?

Mit Urteil vom 12.03.2015 urteilte das LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 565/14), dass ein Mitarbeiter den Dienstwagen auch in der Freistellungsphase privat nutzen darf, weil diese Möglichkeit so lange bestehen bleiben muss, wie auch Arbeitsentgelt geschuldet wird.

Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer seit 1977 im Betrieb und hatte 1986 vereinbart, dass er einen Dienstwagen zur privaten Nutzung erhalte. Seit 2012 befand sich der Arbeitnehmer in Altersteilzeit, im so genannten arbeitsfreien Block. Der Arbeitgeber forderte den Dienstwagen in dieser Zeit zurück – der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Entschädigung für die entgangene Privatnutzung.

Das LAG entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers, denn es hätte keine gesonderte Regelung zur Privatnutzung des PKW gegeben, so dass auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit eine private Nutzung möglich gemacht werden musste. Auch wenn in dieser Phase nur hälftiges Arbeitsentgelt geschuldet sei, bedeute das nicht den Entzug des Dienstwagens.

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