Tanz auf dem Tisch- wer zahlt bei Verletzung?

Das OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 25.11.2015 (Az. 9 U 142/14), dass derjenige, der einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, nicht für Schäden haftet, die entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigenverantwortlich begeben hat.

Mit anderen Worten: Steigt eine 51-jährige Frau bei einer Party auf eine Bierbank um darauf zu tanzen, fällt sie aber runter und verletzt sich, so zahlt den Schaden und das Schmerzensgeld nicht der ebenfalls volljährige Tanzpartner, der vor ihr auf ebendiese Bank geklettert ist und sie animiert hat, auch zu ihm hochzukommen.

Die Richter urteilten, dass Bierbänke zum Tanzen ungeeignet seien und dass das auch zum Allgemeinwissen gehöre. Der Tanzpartner musste darauf nicht hinweisen. Letztlich habe die Frau sich selbst in Gefahr begeben und hafte daher selbst.

Ob Sie nun im Karneval oder Fasching auf dem Tisch tanzen oder nicht – passen Sie auf sich auf, oder fragen Sie mich rechtzeitig um Rat!