Neues Parkverbotsschild übersehen – „Knöllchen“ gerechtfertigt?

Mit Urteil vom 07.05.2015 hat das OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 1 B 33.14) entschieden, dass Autofahrer zu sorgfältiger Prüfung verpflichtet sind, ob und wie lange sie ihr Fahrzeug am gewünschten Ort abstellen dürfen. Ortskundige dürfen nicht darauf vertrauen, dass sich an der gewohnten Parkumgebung nichts ändere.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer seinen PKW in der Dunkelheit nahe seiner Wohnung abgestellt und dabei ein zwei Tage vorher neu aufgestelltes temporäres Halteverbotsschild übersehen. Die Polizei setzte das Auto um und verlangte 125 € Bußgeld. Dagegen klagte der Autofahrer, denn das Schild sei mit einem raschen Blick nicht zu erkennen gewesen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Spätestens nach dem Einparken hätte der Fahrer nachschauen müssen, ob das Parken an dieser Stelle für die vorgesehene Parkdauer erlaubt sei und dazu die nähere Umgebung um den Parkplatz in Augenschein nehmen müssen. Dies gelte insbesondere bei Dunkelheit oder wenn hohe Fahrzeuge, die in der Nähe stehen, die Sicht behindern.

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Parken nur für Elektrofahrzeuge, Frauen, Eltern?!

Mit Urteil vom 15.06.2015 (Az. 19 OWI 89 Js 1159/15-88/15) entschied das AG Lüdinghausen, dass Zusatzschilder wie „Parken für Elektrofahrzeuge“ keine Grundlage im StVG und in der StVO haben und so für Falschparker kein Bußgeld verhängt werden kann. Gleiches gilt (leider) für Frauen- und Elternparkplätze.

Wenn also ein Autofahrer seinen PKW auf dieser Stellfläche abstellt, ohne den Hinweis des Schildes zu beachten, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor. Der Autofahrer sollte allerdings seine moralischen Pflichten überdenken, denn diese Schilder werden aus guten Gründen aufgestellt. Auf Privatparkplätzen könnte dem Autofahrer zudem ein Abschleppen drohen – denn der private Eigentümer kann frei entscheiden, wen er wann und wo parken lassen möchte.

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