Anders als die immer anfechtungsfreundlichere Rechtsprechung der letzten Jahre hat der BGH mit Urteil vom 23.03.2023 (Az. IV ZB 12/22) nunmehr eindeutig entschieden, dass keine Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 I 1. Fall BGB besteht, wenn der Ausschlagende sein Lenkungsziel verfehlt. Es liege lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.
Zwar könne man grundsätzlich einen beachtlichen Inhaltsirrtum annehmen, wenn der Ausschlagende unerkannt nicht nur die erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern auch weitere.
Ein Anfechtungsrecht bestehe laut BGH aber nur dann, wenn die vorgenommene „Lenkungsziel-Ausschlagung“ wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeuge. Anderenfalls liege lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der eben nicht zur Anfechtung berechtige.
Im dem BGH vorgelegten Fall bewirkte die Ausschlagung zwar den Verlust der Erbenstellung der Kinder des Erblassers, konnte aber nicht erreichen, das ein bestimmter Dritter (hier ihre Mutter, also die Ehefrau des Erblassers) Erbe wurde, weil noch Verwandte 2. Ordnung und Großeltern vorhanden waren. Dies genügte dem BGH nicht.