Wer sind „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament zweier Eheleute?

Das OLG Frankfurt durfte sich kürzlich mit dieser Frage befassen (Beschl. v. 24.07.2025, 3 WX 116/25). Im vorliegenden Fall hatten Eheleute 1997 ein gemeinschaftliches Testament errichtet und verfügt, der Nachlass solle „zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen“.

Nachdem die Ehefrau gestorben war, testierte der Ehemann 2022 neu und verfügte, mit der Formulierung „unsere Kinder“ seien 1997 nur die gemeinsamen Kinder gemeint gewesen.

Allerdings hatte die Ehefrau einen vorehelichen Sohn mit in die Ehe gebracht, der im gemeinsamen Haushalt der Eheleute aufgewachsen war. Es stellte sich also die Frage, ob dieser ebenfalls Erbe würde.

Das OLG sah die Sache so: Wenn der andere Ehepartner zur Zeit der Testamentserrichtung ein eneges persönliches Verhältnis zum in die Ehe eingebrachten Kind entwickelt hat und es emotional wie sein eigenes Kind ansah, falle ein solches Kind durchaus unter die Formulierung „unsere Kinder“.

Im vorliegenden Fall hätten darauf nicht nur die Lebensumstände schließen lassen, sondern auch eine weitere Ziffer des Testaments, die eine Wiederverheiratungsklausel enthielt. Diese Klausel begünstigte die Stiefbrüder neben dem vorehelichen Bruder für den Fall, dass der Ehemann der zuerst versterbende wäre. Hinweise darauf, im gegenteiligen Fall anders zu testieren, habe es nicht gegeben.

;-) Emojis, Bilder, Pfeile, Zeichnungen, Aufkleber- kann man mit ihnen wirksam ein Testament errichten?

Gemäß § 2247 BGB kann ein Erblasser sein Testament handschriftlich errichten und so ein „eigenhändiges Testament“ verfassen.

Die Erklärung muss vollständig und eigenständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. 

Also darf der Erblasser den Text nicht am Computer schreiben oder jemandem diktieren.

Ort und Datum der Errichtung müssen zwar nicht enthalten sein, aber sie können wichtig werden, wenn zB. mehrere Verfügungen vorliegen.

Aber was ist nun mit Smileys/Emojis, Pfeilen, Bildern, Zeichnungen, Symbolen, Aufklebern und Ähnlichem? 

Diese sollte man nicht benutzen! 

In seinem Beschluss vom 23.07.2024 (Az. 33 Wx 329/23) entschied das OLG München, dass ein Adressaufkleber mit dem Namen des Bedachten, auf den ausgehend von der Verfügung „Rest dir“ ein gemalter Pfeil zeigte, nicht die o. g. Formvorschriften für Testamente einhält. 

Es begründete, der Adressaufkleber sei eben nicht handschriftlich verfasst, der Pfeil lediglich ein Symbol und keine Schrift (und daher niemandem eindeutig zuzuordnen), und die Gesamtumstände ließen auch keine andere Deutung zu.

Eine Unterschrift (am Schluss der Urkunde) enthielt die Verfügung ebenfalls nicht, so dass das Testament auch aus diesem Grund nicht wirksam errichtet worden war. 

Im vorliegenden Fall war zudem auf einem Fensterbriefumschlag testiert worden mit der Überschrift „Kl. Test.“ für „Kleines Testament“. Hierauf ging das Gericht nicht mehr ein- aber dies könnten Anzeichen für einen fehlenden Testierwillen sein, da man auf diese Weise üblicherweise nur Notizen und Entwürfe fertigt, wichtige Schriftstücke aber in eine äußerlich andere Form bringt.