In seinem Urteil vom 13.02.2014 hat das OLG Koblenz (Az. 6 U 747/13) diese Frage eindeutig mit „Ja“ beantwortet. Dies ergebe sich eindeutig aus dem FamFG, denn dieses Gesetz sollte die Rechtsposition von Betroffenen stärken.
Betroffene sollen in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt wirksam mit ihrer Vertretung beauftragen können. Das gelte selbst dann, wenn der Anwaltsvertrag eigentlich aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit oder eines Einwilligungsvorbehalts nicht materiell wirksam geschlossen werden könnte.
Obwohl § 105 I BGB die Willenserklärungen eines Geschäftunfähigen als nichtig ansieht, müsse es für die Betreuten eine Möglichkeit geben sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Es soll gerade nicht darauf ankommen, ob die betreute Person im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts geschäftsfähig war, also ob sie Willenserklärungen rechtswirksam abgeben und entgegennehmen konnte: Nach § 275 FamFG ist in Betreuungssachen der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
Auch der BGH sieht Betroffene in Betreuungssachen als verfahrensfähig an, so dass sie sich einen Verfahrensbevollmächtigten bestellen können um ihre Rechte zu wahrzunehmen. Sie sollen ein faires Verfahren erhalten und nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, in dem sie auf andere Personen angewiesen sind.
