Muss ich den Lärm des Altglascontainers in meiner Wohnung dulden?

Mit Beschluss vom 07.07.2016 hat der VGH Baden-Württemberg entschieden, dass ein Altglassammelbehälter, der in einem Abstand von weniger als 6 m zu einem Wohnhaus aufgestellt ist, die Bewohner einer unzumutbaren Lärmbelastung aussetzen kann.

Im vorliegenden Fall wurde der vom Umweltbundesamt empfohlene Mindestabstand von 12 m deutlich unterschritten.

Grundsätzlich gilt, dass Altglassammelcontainer von Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen sind. Die Richter gaben den Klägern Recht und sahen eine Rechtsverletzung durch schlichtes öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung, so dass ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu bejahen war.

Haben auch Sie Fragen zu Lärm oder sonstigen Immissionen nahe Ihrer Wohnung? Dann klären wir gemeinsam das weitere Vorgehen.

Darf der Vermieter wegen Gitarrenunterrichts kündigen?

Mit Urteil vom 10.04.2013 hat der BGH entschieden (Az. VIII ZR 213/12), dass Vermieter Gitarrenunterricht verbieten dürften, wenn es zu Lärmstörungen und Streit im Haus kommt. Dem den Hausfrieden störenden Mieter könne der Vermieter sogar kündigen. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung zur beruflichen/gewerblichen Nutzung von Mietwohnungen.

Auch weiterhin bleibt es aber möglich, dass Berufseinsteiger oder Heimarbeiter in der eigenen Mietwohnung arbeiten dürfen. Allerdings darf es nicht zu unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarn kommen, der Wohnungscharakter darf sich nicht ändern und es dürfen keine baulichen Veränderungen oder gar Beschädigungen der Wohnräume vorgenommen werden.

Haben Sie Fragen zur gewerblichen Nutzung von Mieträumen? Dann bin ich gern für Sie da!

Handwerker nicht in Wohnung gelassen – Kündigung!

Mit Urteil vom 15.04.2015 hat der BGH (Az. VIII ZR 281/13) entschieden, dass Mieter Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten, die der Vermieter durchführen lässt, zu dulden haben. Wer den Handwerkern keinen Zutritt zur Wohnung gewährt, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen.

Im vorliegenden Fall gab es im Mietshaus einen Schwamm, so dass Sanierungsarbeiten nötig wurden. Die Mieter nahmen das auch zunächst hin und zogen für die ersten Arbeiten ins Hotel. Wenige Monate später sahen sie dies aber nicht noch einmal ein, den Handwerkern ihre Wohnung zu überlassen. Der Vermieter bekam eine einstweilige Verfügung auf Zutritt und kündigte fristlos.

Wenige Wochen später erlaubten die Mieter den Handwerkern den Zutritt zum Keller nicht und erhielten erneut eine fristlose Kündigung.

Der BGH sah in diesem Fall keine Ansprüche der Mieter. Sie hätten eine Duldungspflicht, die sich schon aus dem gerichtlichen Titel ergebe und zeigten überdies querulatorisches Verhalten.

Ob Sie alles dulden müssen, was der Vermieter verlangt, kläre ich gern persönlich für Sie!

Mieter rauchen auf Balkon – nicht immer zulässig!

Mit Urteil vom 16.01.2015 entschied der BGH (Az. V ZR 110/14), dass Rauchen auf dem Balkon eines Mietshauses nicht uneingeschränkt zulässig ist.

Im vorliegenden Fall fühlten sich die Bewohner eines Mietshauses im ersten Stock gestört von ihrem Nachbarn aus dem Erdgeschoss, der auf dem Balkon seiner Mietwohnung mehrfach täglich rauchte, so dass der Rauch nach oben in die nachbarliche Wohnung zog.

Die Richter entschieden, dass die Nachbarn das nicht unentwegt hinnehmen müssen, sondern für konkrete Zeitabschnitte einen Rauchstopp fordern dürfen, Sie haben also quasi einen „Anspruch auf rauchfreie Zeiten“, der sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebe.

Allerdings müsse es sich bei der Beeinträchtigung um eine objektiv wesentliche handeln oder Gesundheitsgefahren drohten. Letzteres sei bei Rauchen im Freien nicht einfach nachzuweisen.

Wenn auch Sie sich von Nachbarn gestört fühlen, berate ich Sie gern in Ihren Ansprüchen.

Rauchmelder sucht der Vermieter aus!

Mit Urteil vom 17.6.2015 entschied der BGH (Az. VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14), dass Mieter sogar dann den Einbau neuer Rauchmelder dulden müssen, wenn sie selbst schon Rauchmelder in der Wohnung angebracht haben. Dazu gehört auch, dass die Mieter den Neueinbau bezahlen müssen.

Die BGH-Richter sehen im Einbau von neuen Rauchmeldern eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts und eine dauerhafte Verbesserung der Wohnverhältnisse, denn der Einbau „aus einer Hand“ für das gesamte Gebäude erleichtere die Wartung und erhöhe die Sicherheit.

Wenn auch Sie Fragen dazu haben, was Sie dulden und bezahlen müssen – oder was Sie gegen den Willen des Mieters durchsetzen können, nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf!

Kreuzfahrten, Animation und Lärmbelästigung

Mit Urteil vom 26.03.2015 hat das AG Wiesbaden (Az. 92 C 4334/14) entschieden, dass Musik und Showeinlagen auf einer Kreuzfahrt keine Lärmbelästigung und somit keinen Reisemangel darstellen. Wenn das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten, also z.B. jede Show vor Mitternacht beendet wird, ist solche Animation auf Kreuzfahrtschiffen üblich und zu erwarten.

Das gilt auch für die Tonproben und Übungsstunden der Musiker und den regelmäßigen Geräuschpegel, den die Zuschauer am Abend veranstalten. Kreuzfahrtschiffe mit 3.000 Passagieren seien „kein Ort der Ruhe“.

 Bei solchen und ähnlichen Fragen zum Reiserecht helfe ich Ihnen gern weiter!

Kinderwagen abstellen in Flur und Treppenhaus ist grundsätzlich zulässig!

Mit Urteil vom 10.11.2006 (Az. V ZR 46/06) hat der BGH entschieden, dass das Abstellen von Kinderwagen in Hausflur und Treppenhaus einer Mietwohnung nur dann verboten werden kann, wenn Wohnungstüren, Briefkästen und andere wichtige Zugänge damit blockiert werden.

Anderenfalls ist eine Klausel im Mietvertrag, die einen solchen Gebrauch der Mietsache untersagen will, unwirksam.

Insbesondere, wenn die Mieter in oberen Geschossen wohnen, steht ihnen die Sondernutzung einer Gemeinschaftsfläche im Erdgeschoss zu. Die Mieter sollten also darauf achten, sich eine Ecke für den Kinderwagen zu suchen, wo er nicht stört.

Einige Gerichte schränken die Abstellerlaubnis trotzdem ein: Wenn der Kinderwagen nicht gebraucht wird (Urlaub, Krankheit, nachts), soll er woanders gelagert werden, damit die Störung der Mitmieter nicht zum Dauerzustand wird. Und anketten sollten Eltern den Wagen auch nicht – im Fall eines Feuers z.B. muss er schnell entfernt werden können!

Haben auch Sie Fragen zum Gemeingebrauch der Mietsache, sprechen Sie mich gern an!

Modernisierung dulden im Advent?

Mit Urteil vom 09.06.1994 (Az. 215 C 293/93) hat das AG Köln entschieden, dass Mieter es nicht dulden müssen, wenn der Vermieter noch kurz vor Weihnachten Modernisierungsmaßnahmen durchführen möchte. Im vorliegenden Fall waren heizungsbauarbeiten bereits im Oktober angekündigt worden für die Zeit vom 12.-22 Dezember. Das hätte aber für den Mieter sehr viel Schmutz du Lärm in der besinnlichen Vorweihnachtszeit bedeutet, so dass er die Maßnahme nicht hinnehmen musste und sich auf geruhsame Adventstage freuen konnte.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Arbeiten unaufschiebbar und notwendig sind.

Ob das bei Ihnen der Fall ist, oder Sie besinnliche Adventsstunden genießen dürfen, schaue ich mir gern für Sie an!