Küche des Vermieters im Keller gelagert, gestohlen, Mietminderung?!

Mit Urteil vom 13.04.2016 hat der BGH entschieden (Az. VII ZR 198/15), dass der Diebstahl einer vereinbarungsgemäß im Keller der Mietwohnung eingelagerten Einbauküche keine Mietminderung rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin ihre eigene Küche aufstellen wollen und mit dem Vermieter abgesprochen, die zur Wohnung gehörende auf eigene Verantwortung im Keller sachgerecht zu lagern und nach Beendigung des Mietverhältnisses die „alte“ wieder zu installieren. Die ca. 35 € für die Küchennutzung zahlte sie weiterhin monatlich zur Wohnungsmiete hinzu.

Als dann aus dem Keller die Küche gestohlen wurde, erhielt der Vermieter eine Entschädigung von der Versicherung der Mieter, schaffte aber keine nee Küche an. Die Mieterin meinte daraufhin, nun auch die Zahlung der 35 € monatlich einstellen zu dürfen – schließlich könne sie die Küche nicht mehr nutzen – und minderte die Miete.

Dies sah der BGH anders, denn die Parteien hätten den Mietvertrag dahingehend abgeändert, dass die Gesamtmiete weiterhin verbleibe, aber die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters sich jedenfalls solange nicht auf eine Einbauküche erstreckte, als die Beklagte die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet hatte. Ein Mangel liege nicht vor, da die Küche ohnehin de facto nicht genutzt wurde. Dass der Vermieter keine neue Küche kaufte, sei auch nicht treuwidrig, denn der Entschädigungsbetrag sei als Ausgleich für das Abhandenkommen gedacht gewesen und habe in keinem Zusammenhang zur Küchennutzungsvereinbarung gestanden.

Wenn auch Sie Fragen zu Nebenabreden im Mietvertrag haben sollten, bin ich gern für Sie da!

Fristlose Kündigung für Stromdiebstahl?

Mit Urteil vom 20.01.2012 (Az. 3 Sa 408/11) hat das LAG Köln entschieden, dass eine fristlose Kündigung in Fällen von Stromdiebstahl regelmäßig nicht wirksam ist, da der Schaden unverhältnismäßig gering sei. Selbst wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass private Elektrogeräte am Arbeitsplatz nicht genutzt oder aufgeladen werden dürfen, soll zunächst eine Abmahnung erfolgen.

Trotzdem sollten Arbeitnehmer nicht ungefragt Privathandys, Rasierer, Kaffeemaschinen oder einen kleinen Roller (!) mit dem Strom des Arbeitgebers aufladen, ohne ihn um Erlaubnis zu fragen – das Risiko einer Abmahnung dürfte größer sein als eine SMS zu verpassen, weil der Akku leer ist!

Bei Fragen zu Klauseln im Arbeitsvertrag oder in Fällen einer bereits ergangenen Abmahnung kann ich Sie sicher und unkompliziert beraten.