Muss Weihnachtsschmuck dem Vermieter gefallen?

Mit Urteil vom 10.11.2006 (Az. V ZR 46/06) hat der BGH entschieden, dass grundsätzlich auch Gemeinschaftsflächen wie Hausflur und Treppenhaus vom Mieter weihnachtlich dekoriert werden dürfen – allerdings nur so lange, wie es nicht zu einer „Vermüllung“ kommt.

Einen Adventskranz bzw. Türkranz von außen an die Wohnungstür zu hängen, ist somit völlig in Ordnung und muss nicht mit dem Vermieter oder den Nachbarn abgestimmt werden.

Eine Grenze kann dann erreicht sein, wenn der Schmuck sich im ganzen Treppenhaus verteilt. So hat das AG Münster mit Urteil vom 31.07.2008 (Az. 38 C 1858/08) entschieden, dass der üppig geratene Schmuck zu entfernen ist, weil die anderen Mieter sich gestört fühlten. Das gilt insbesondere auch, wenn weihnachtliche Duftlampen oder ähnlich stark riechende Dekorationsartikel verwendet werden – diese wirken schnell belästigend.

Bei Fragen zum Gemeingebrauch Ihrer Mietwohnung bin ich gern für Sie da!