Das OLG Celle hat mit seinem Beschluss vom 09.01.2024 (Az. 6 W 175/23) entschieden, dass ein Testament in einem solchen Fall wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein kann, und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt.
Im vorliegenden Fall war die Erblasserin hochbetagt (92 Jahre) und hatte erst wenige Wochen vor der letztwilligen Verfügung ihre Tochter und einzige Angehörige verloren. Sie hatte neben der Trauerreaktion einen andauernd schlechten Allgemeinzustand und war depressiv. Die Betreuung hatte erst seit knapp zwei Wochen bestanden. Den Notartermin hatte die Betreuerin vereinbart.
Andererseits hatte die Betreuerin ein so enges Verhältnis zur Betroffenen aufgebaut, dass sie sie nach ihrem Krankenhaus vier Tage lang bei sich zu Hause gepflegt hat, bis diese verstarb, und die Grenzen rechtlicher Betreuung deutlich überschritten.
Das OLG kam zur Überzeugung, dass die Berufsbetreuerin im vorliegenden Fall ihre Stellung und ihren Einfluss auf eine ältere, kranke und alleinstehende Erblasserin dazu genutzt hatte, gezielt auf die leicht beeinflussbare Erblasserin einzuwirken, um ihre eigene Erbeinsetzung zu erreichen. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit seien die Gesamtumstände zu würdigen- Sittenwidrigkeit ergebe sich hier aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.
Konkret ging es um die Alleinerbschaft an einem Vermögen von gut 350.000 €. Die Berufsbetreuerin hatte Beschwerde gegen den zurück gewiesenen Erbscheinsantrag eingelegt.
Die Frage der Testierfähigkeit spielte für das Gericht keine Rolle. Die Testierfreiheit nach Art. 14 I GG sei nicht beeinträchtigt, da auch die Umstände des Zustandekommens einer letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen seien.

