Ist ein Testament zu Gunsten des Berufsbetreuers wirksam? 

Das OLG Celle hat mit seinem Beschluss vom 09.01.2024 (Az. 6 W 175/23) entschieden, dass ein Testament in einem solchen Fall wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein kann, und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt.

Im vorliegenden Fall war die Erblasserin hochbetagt (92 Jahre) und hatte erst wenige Wochen vor der letztwilligen Verfügung ihre Tochter und einzige Angehörige verloren. Sie hatte neben der Trauerreaktion einen andauernd schlechten Allgemeinzustand und war depressiv. Die Betreuung hatte erst seit knapp zwei Wochen bestanden. Den Notartermin hatte die Betreuerin vereinbart. 

Andererseits hatte die Betreuerin ein so enges Verhältnis zur Betroffenen aufgebaut, dass sie sie nach ihrem Krankenhaus vier Tage lang bei sich zu Hause gepflegt hat, bis diese verstarb, und die Grenzen rechtlicher Betreuung deutlich überschritten.

Das OLG kam zur Überzeugung, dass die Berufsbetreuerin im vorliegenden Fall ihre Stellung und ihren Einfluss auf eine ältere, kranke und alleinstehende Erblasserin dazu genutzt hatte, gezielt auf die leicht beeinflussbare Erblasserin einzuwirken, um ihre eigene Erbeinsetzung zu erreichen. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit seien die Gesamtumstände zu würdigen- Sittenwidrigkeit ergebe sich hier aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. 

Konkret ging es um die Alleinerbschaft an einem Vermögen von gut 350.000 €. Die Berufsbetreuerin hatte Beschwerde gegen den zurück gewiesenen Erbscheinsantrag eingelegt. 

Die Frage der Testierfähigkeit spielte für das Gericht keine Rolle. Die Testierfreiheit nach Art. 14 I GG sei nicht beeinträchtigt, da auch die Umstände des Zustandekommens einer letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen seien.

Kann eine betreute Person wirksam einen Anwalt beauftragen?

In seinem Urteil vom 13.02.2014 hat das OLG Koblenz (Az. 6 U 747/13) diese Frage eindeutig mit „Ja“ beantwortet. Dies ergebe sich eindeutig aus dem FamFG, denn dieses Gesetz sollte die Rechtsposition von Betroffenen stärken.

Betroffene sollen in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt wirksam mit ihrer Vertretung beauftragen können. Das gelte selbst dann, wenn der Anwaltsvertrag eigentlich aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit oder eines Einwilligungsvorbehalts nicht materiell wirksam geschlossen werden könnte.

Obwohl § 105 I BGB die Willenserklärungen eines Geschäftunfähigen als nichtig ansieht, müsse es für die Betreuten eine Möglichkeit geben sich einen Rechtsanwalt zu nehmen. Es soll gerade nicht darauf ankommen, ob die betreute Person im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts geschäftsfähig war, also ob sie Willenserklärungen rechtswirksam abgeben und entgegennehmen konnte: Nach § 275 FamFG ist in Betreuungssachen der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.

Auch der BGH sieht Betroffene in Betreuungssachen als verfahrensfähig an, so dass sie sich einen Verfahrensbevollmächtigten bestellen können um ihre Rechte zu wahrzunehmen. Sie sollen ein faires Verfahren erhalten und nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, in dem sie auf andere Personen angewiesen sind.

Haftet ein Betreuer, wenn er keine Sozialhilfe beantragt?

In einem interessanten Urteil hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 12.09.2022 (Az. 31 C 150/21) entschieden, dass eine betreute Person einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Betreuer geltend machen kann, wenn dieser pflichtwidrig keinen Antrag auf Sozialhilfe stellt um damit die Mietkosten zu decken.

Allerdings bestehe dieser Schadensersatzanspruch nur dann, wenn die betreute Person tatsächlich Anspruch auf Sozialhilfe habe. 

Im vorliegenden Fall war dem Betreuten durch einen Umzug ein um

100€ höherer Mietzins entstanden. Der Betreuer hatte die Aufgabenkreise „Vermögenssorge“, „Wohnungsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden und Pflegeeinrichtungen“ inne. 

Das Gericht urteilte, aufgrund dessen bestehe selbst dann die Pflicht unverzüglich für den Bedarf der Mietkosten Sozialhilfe zu beantragen, wenn der Betreute schriftlich bestätigt hatte, diese Mehrkosten selber tragen zu wollen.

Allerdings bestehe im Ergebnis deswegen kein Schadensersatzanspruch, weil kein Schaden nachgewiesen werden konnte- der Kläger habe nicht beweisen können, dass er tatsächlich einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt habe.