Normalerweise ist es so: Wenn es den Verpflichteten (häufig: den Erben) nicht zugemutet werden kann, die Kosten einer Bestattung zu zahlen, übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten. So sieht es § 75 SGB XII vor.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat aber nun in seinem Urteil deutlich gemacht, was es unter „erforderlich“ versteht: einen Grabstein, wenn der Verstorbene ein einfaches „Wiesengrab“ wünscht, jedenfalls nicht.
Im vorliegenden Fall hatte die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geäußert in einem solchen einfachen Reihengrab ohne individuelle Grabstelle und Grabstein bestattet zu werden. Die Bürgergeld empfangende Tochter hatte die Übernahme von Bestattungskosten beantragt und bekam zunächst vergleichsweise einen anteiligen Betrag von der Stadt. Zehn Monate später hatte die Klägerin weitere Kosten für die „endgültige“ Grabeinrichtung beantragt, hier den Grabstein. Dies lehnte die Stadt ab.
Das Gericht urteilte, diese weiteren Bestattungskosten seien nicht erforderlich. Zwar müsse man grundsätzlich auch angemessene Wünschen der Bestattungspflichtigen Berücksichtigungen, zB. deren religiöse Bekenntnissen im Blick haben. Aber wenn der Verstorbene davon abweichende Wünsche geäußert hat, dann seien diese vorrangig. Im Übrigen handle es sich nach zehn Monaten nicht mehr um die Kosten einer „ersten Grabausstattung“, die von § 74 SGB XII gedeckt seien.
Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt (B 8 SO 2/25 B).