Darf ich ein Vermächtnis zugunsten meines Hausarztes verfassen?

Die Ärztliche Berufsordnung enthält ein Zuwendungsverbot – Ärzte dürfen deshalb kein Vermögen ihrer Patienten erben. Darf ich meinem Arzt also nichts vermachen?

In einem kürzlich entschiedenen Fall hat der BGH hierzu festgestellt, dass die Zuwendung selbst nicht unwirksam ist! Berufsrechtliche Vorschriften sollen nur das Verhältnis zwischen Arzt und Ärztekammer regeln, nicht aber die Testierfreiheit des Patienten beschränken (Urt. v. 2.07.2025 – IV ZR 93/24).

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser 2016 mit seinem Hausarzt einen Betreuungs- Vorsorge- und Erbvertrag geschlossen. Der Arzt verpflichtete sich u.a. zu engmaschiger medizinischer Beratung und Betreuung, zu Hausbesuchen und besonderer Erreichbarkeit. Als Gegenleitung sollte er im Todesfall das Grundstück des Patienten erhalten.

Nach dem Erbfall kam es zum Rechtsstreit. Das Gericht legte die Zuwendung als Vermächtnis aus und erklärte, diese sei unwirksam nach den §§ 134, 2171 I BGB Wegen Verstoßes gegen das gesetzliche verbot aus der örtlichen Berufsordnung (§ 32 I BO-Ä Westfalen-Lippe).

Der BGH hat sich zwar nicht dazu geäußert, ob diese Norm verletzt ist oder zB das Testament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein könnte, aber er hat klargestellt, dass die Berufsordnung der Ärzte nur im Verhältnis zur Ärztekammer gilt und nicht gegenüber dem Patienten. Ein Arzt soll keine Geschenke oder Vorteile fordern oder annehmen, damit die Ärzteschaft weiterhin als unabhängig und integer gilt.

Im vorliegenden Fall hat der Arzt daher berufsrechtliche Sanktionen zu erwarten, wenn die Ärztekammer diese für notwendig hält. Die Testierfreiheit des Art. 14 I 1 GG wird davon allerdings nicht berührt. Der Patient darf frei verfügen, seinen Arzt also im Testament als erben oder Vermächtnisnehmer benennen.

Das Verfahren ist nicht nicht abgeschlossen.