Mit Beschluss vom 21.03.2016 hat das OVG NRW (Az. 19 B 996/15) entschieden, dass der Schulleiter einer Bekenntnisschule ein eingeschränktes Aufnahmeermessen hat. Das Landesverfassungsrecht geht vor, so dass der Aufnahmeantrag eines formell bekenntnisangehörigen Kindes vorrangig vor den Anträgen der bekenntnisfremden Kinder berücksichtigt werden muss.
Im Klartext: Gibt es zu viele Anmeldungen für eine Bekenntnisschule, muss der Schulleiter die üblichen gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien hintanstellen und zunächst den bekenntnisangehörigen Kindern die Schulplätze sichern.
Bei Fragen zu Auswahlverfahren aus dem öffentlichen Recht sprechen Sie mich gern an!