Erhält der Enkel den Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 €, wenn der Papa die Erbschaft vom Opa ausschlägt?

Nein. In seinem Urteil vom 31.07.2024 (Az. II R 13/22) stellte der BFH klar, dass eine solche Ausdehnung des höheren Freibetrags von 400.000€ auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Leben die (das Erbe ausschlagenden) Kinder beim Tod des Großelternteils noch, bleibt es für die Enkel beim Steuerfreibetrag von 200.000€. 

Der Steuerfreibetrag des § 16 I ErbStG bezieht sich auf Erbschaften und Schenkungen. Je näher das verwandtschaftliche Verhältnis ist, umso höher liegt der Freibetrag. Kinder haben einen Freibetrag in Höhe von 400.000€, Enkel in Höhe von 200.000€. 

Sind die Kinder des Erblassers aber bereits vorverstorben, gilt für die Enkel „deren“ Freibetrag von 400.000€. 

Im dem BFH vorliegenden Fall hatte der Vater gegenüber dem Großvater per Erbvertrag auf sein gesetzliches Erbe verzichtet, so dass der Enkel den Großvater bei seinem Versterben gesetzlich beerbte. Dieser Enkel beantragte beim Finanzamt einen Freibetrag von 400.000€, da sein Vater vor dem Gesetz als tot gelte (vgl. § 2346 I 2 BGB). Das Finanzamt gewährte jedoch nur einen Freibetrag von 200.000€.

Die Gerichte wiesen die Klagen sämtlich ab und beriefen sich auf den Wortlaut des § 16 I Nr.2 ErbStG, wo es heißt „Kinder verstorbener Kinder“. Darunter sei „tatsächlich verstorben“ zu verstehen und nicht die Vorversterbensfiktion des § 2346 I 2 BGB gemeint. 

Dem Gesetzgeber gehe es bei den höheren Freibeträgen um eine besondere Nähe der Verwandten zueinander. Wenn die Elterngeneration verstorben sei, stünden die Großeltern in der Pflicht sich um die verwaisten Enkel zu kümmern- so dass ihnen ein höherer Freibetrag zuzubilligen sei. 

Ausschlagung als Lenkungsinstrument- ist die Erklärung anfechtbar wegen Irrtums, wenn das Lenkungsziel verfehlt wird?

Anders als die immer anfechtungsfreundlichere Rechtsprechung der letzten Jahre hat der BGH mit Urteil vom 23.03.2023 (Az. IV ZB 12/22) nunmehr eindeutig entschieden, dass keine Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 I 1. Fall BGB besteht, wenn der Ausschlagende sein Lenkungsziel verfehlt. Es liege lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. 

Zwar könne man grundsätzlich einen beachtlichen Inhaltsirrtum annehmen, wenn der Ausschlagende unerkannt nicht nur die erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern auch weitere. 

Ein Anfechtungsrecht bestehe laut BGH aber nur dann, wenn die vorgenommene „Lenkungsziel-Ausschlagung“ wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeuge. Anderenfalls liege lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der eben nicht zur Anfechtung berechtige.

Im dem BGH vorgelegten Fall bewirkte die Ausschlagung zwar den Verlust der Erbenstellung der Kinder des Erblassers, konnte aber nicht erreichen, das ein bestimmter Dritter (hier ihre Mutter, also die Ehefrau des Erblassers) Erbe wurde, weil noch Verwandte 2. Ordnung und Großeltern vorhanden waren. Dies genügte dem BGH nicht.