Mit Urteil vom 09.02.2016 hat das OLG Brandenburg (Az. 3 U 8/12) entschieden, dass zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht komm. Dies allerdings nur, soweit Leistungen über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von großen, bleibenden Vermögenswerten geführt haben.
Die Richter forderten hier eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können.
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