Kind beschädigt auf Bürgersteig parkendes Auto – keine Haftung!

Mit Urteil vom 30.07.2009 entschied das AG München, dass die Risiken eines ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in erster Linie der Parkende zu tragen hat.

Im vorliegenden Fall hatte ein PKW-Führer sein Auto auf dem Gehsteig geparkt, wo dies nicht zulässig war. Der Bürgersteig wurde so auf nur einen Meter Durchlassbreite verengt und ein 7-jähriges Kind mit seinem Fahrrad (laut StVO muss es dort fahren!) verlor das Gleichgewicht und stieß dagegen. Der Schaden betrug über 1000 €.

Das Kind war in Begleitung seiner Eltern unterwegs. Das Gericht urteilte, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Sie hätten nicht anordnen müssen, dass das Kind absteigt und laufend die enge Strecke passiert (, denn zum Erwachsenwerden gehöre es, Herausforderungen selbst zu erkennen und zu meistern). Bei schulpflichtigen Kindern müssen sie ohnehin keine ständige Aufsicht mehr gewährleisten – es genügt, dass das Kind sicher weiß, dass und wie es auf dem Bürgersteig zu fahren hat.

Kinder selbst werden vom Haftungsprivileg des § 828 II BGB geschützt – anders nur bei ordnungsgemäß parkenden Autos. Engpässe auf einem Bürgersteig beeinträchtigen den Verkehrsraum von Kindern massiv und überfordern sie üblicherweise. Die Gefahrensituation führte der Parkende selbst herbei und muss daher auch dafür haften.

Ob Ihre Kinder bei Beschädigungen haften oder Sie als Eltern – ich kläre die Rechtslage gern für Sie!

Silvesterfeuerwerk und Kinder – so kommen Sie gut ins neue Jahr!

Mit Urteil vom 23.10.2007 entschied das OLG Jena (Az. 5 U 146/06), dass Eltern fahrlässig handeln, die ihr Kind bei einem Silvesterfeuerwerk leicht brennbare Kleidung aus Synthetikfasern tragen lassen. Dies erhöhe die Verletzungsgefahr, so dass die Eltern eine Mitschuld bekamen und einen Teil des Schadens selbst bezahlen mussten.

Mit Urteil vom 12.07.2001 hat das LG München (Az. 31 S 23681/00) entschieden, dass Eltern ihre Aufsichtspflicht über ein minderjähriges Kind auch dann verletzen, wenn sie meinen, die Feuerwerkskörper gut in der Wohnung versteckt zu haben, das Kind sie aber findet, zündet und ein anderes Kind verletzt.

Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 23.02.2000 (Az. 11 U 126/99), dass Eltern ebenfalls ihre Aufsichtspflicht verletzen, wenn sie ihrem minderjährigen Kind die Wohnung für eine Party mit Freunden überlassen. Für Schäden (Brand nach Partyfeuerwerk) sind sie weiterhin haftbar.

Das OLG Schleswig-Holstein entschied am 12.11.1998 (Az. 5 Z 123/98), dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht genügen, wenn sie ihr siebenjähriges Kind einen Feuerwerkskörper abbrennen lassen – wohlgemerkt ging es aber im Fall um eine „Wunderkerze“, die landläufig als harmlos gilt! Doch nicht nur, wenn man diese dazu nutzt, andere „Böller“ anzuzünden, kann das gehörig schiefgehen…

Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch in ein gesundes neues Jahr 2016!