Mit Urteil vom 24.11.2015 hat das LAG Sachsen-Anhalt (Az. 6 Sa 417/14) entschieden, dass einer Arbeitnehmerin nicht allein deswegen verhaltensbedingt gekündigt werden kann, weil sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis über die Fortdauer der Krankheit nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsperiode nicht an den Arbeitgeber übersendet hatte.
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin beim Arzt keine „förmliche“ Bescheinigung mehr erhalten und dachte deshalb fälschlich, dass ein bloßer Anruf bei der Arbeit nunmehr genüge. Das Gericht urteilte jedoch, dass der Arbeitgeber zunächst mit einer (erneuten) Abmahnung reagieren müsse, damit ein solcher Irrtum behoben werden könne.
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