Mit Urteil vom 31.10.2014 hat das ArbG Berlin (Az. 28 Ca 12.594/14) entschieden, dass das Weisungsrecht des Arbeitsgebers zwar weit gefasst ist, sich aber nur auf die reine Arbeitszeit bezieht. Daher dürfe er nicht bestimmen, mit welchem Verkehrsmittel der Arbeitnehmer den Arbeitsweg antritt.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Schlosser, der an verschiedenen Arbeitsstellen eingesetzt wurde und dorthin jeweils mit dem privaten PKW fuhr- zum Missfallen des Arbeitgebers, der ihn lieber in Bus oder Bahn gesehen hätte.
Der Arbeitnehmer wollte dies aber nicht, da er einen 35 kg schweren Werkzeugkoffer transportieren musste und häufig Rückenschmerzen hatte. Da der Koffer aber Rollen habe, sah der Arbeitgeber darin keinen Grund das Auto zu benutzen, mahnte ab und kündigte.
Das Gericht sah in der Weigerung des Arbeitnehmers aber keine Vertragspflichtverletzung und legte dem Arbeitgeber zudem auf, auf den besonderen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Haben auch Sie Fragen zu Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten oder glauben nicht an die Wirksamkeit Ihrer Abmahnung oder Kündigung? Dann sprechen Sie mich an!